100 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
d) Für jedes Stauwerk !# soll auf Kosten des
Besitzers durch den Landrat der Umfang der zu-
ständigen Wasserbenutzung, insbesondere die zu-
lässige Stauhöhe festgestellt und durch einen Eich-
pfahl im Oberwasser (Stauwasser), nebst Sicherheits-
pfahl (Fixpunkt) bezeichnet werden. Die Stauhöhe
ist nach den erweislichen Privatrechtstiteln fest-
zustellen, außerdem unter tunlichster Berücksichtigung
der bestehenden Verhältnisse so, daß die Interessen
aller Beteiligten möglichst vereinigt werden; die
Widersprechenden sind unter Festsetzung einer an-
gemessenen Ausschlußfrist auf den Rechtsweg zu
verweisen !7,
e) Gegenstände, die das Wasser verun-
reinigen oder seine Beschaffenheit in schädlicher
Weise verändern, dürfen, wo es von der Polizei-
behörde nicht besonders erlaubt wird, nicht: ın
fließende Gewässer gebracht werden. Die Polizei-
behörde kann die Zuleitung verunreinigender oder
schädlicher Zuflüsse verbieten.
f) Die Flöße mit gebundenen Hölzern steht auf
den dazu bestimmten Gewässern jedem frei. Die
Scheit- und Blochholzflöße dagegen darf nur in den
festgesetzten Zeiten und nur da und von denjenigen
betrieben werden, wo und denen sie von der Staats-
regierung gestattet ist !®.
&) Zur Einrichtung und zum Betrieb öffentlicher
Fähren bedarf es der Erlaubnis des Landrates.
3. Erhaltung der Vorflut und der Ufer.
Schutz gegen Überschwemmung.
18 W]ößordnung für die Flößerei auf der Saale: A. des
Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 15. Nov. 1895
AS. 10, 693.
Flößerei auf der Werra: A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 17, Juli 1902 AS. 12, 441.