Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

100 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
d) Für jedes Stauwerk !# soll auf Kosten des 
Besitzers durch den Landrat der Umfang der zu- 
ständigen Wasserbenutzung, insbesondere die zu- 
lässige Stauhöhe festgestellt und durch einen Eich- 
pfahl im Oberwasser (Stauwasser), nebst Sicherheits- 
pfahl (Fixpunkt) bezeichnet werden. Die Stauhöhe 
ist nach den erweislichen Privatrechtstiteln fest- 
zustellen, außerdem unter tunlichster Berücksichtigung 
der bestehenden Verhältnisse so, daß die Interessen 
aller Beteiligten möglichst vereinigt werden; die 
Widersprechenden sind unter Festsetzung einer an- 
gemessenen Ausschlußfrist auf den Rechtsweg zu 
verweisen !7, 
e) Gegenstände, die das Wasser verun- 
reinigen oder seine Beschaffenheit in schädlicher 
Weise verändern, dürfen, wo es von der Polizei- 
behörde nicht besonders erlaubt wird, nicht: ın 
fließende Gewässer gebracht werden. Die Polizei- 
behörde kann die Zuleitung verunreinigender oder 
schädlicher Zuflüsse verbieten. 
f) Die Flöße mit gebundenen Hölzern steht auf 
den dazu bestimmten Gewässern jedem frei. Die 
Scheit- und Blochholzflöße dagegen darf nur in den 
festgesetzten Zeiten und nur da und von denjenigen 
betrieben werden, wo und denen sie von der Staats- 
regierung gestattet ist !®. 
&) Zur Einrichtung und zum Betrieb öffentlicher 
Fähren bedarf es der Erlaubnis des Landrates. 
3. Erhaltung der Vorflut und der Ufer. 
Schutz gegen Überschwemmung. 
  
18 W]ößordnung für die Flößerei auf der Saale: A. des 
Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 15. Nov. 1895 
AS. 10, 693. 
Flößerei auf der Werra: A. des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom 17, Juli 1902 AS. 12, 441.
	        
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