$ 36. Benutzung und Behandlung der Gewässer. 101
a) Grundsätzlich ist dem Anlieger die Ver-
pflichtung auferlegt,
das Ufer unter Einhaltung des Normalprofils von
allen Hindernissen des Woasserlaufs frei zu
“halten,
es gegen Abriß und Beschädigung zu schützen und
entstandene Beschädigungen zu beseitigen und
das Flußbett längs seines Ufers bis zur Mitte zur
Erhaltung der Vordlut zu räumen.
Mühlsräben, Kanäle und andere offene. Wasser-
leitungen aus fließenden Gewässern sind von den-
jenigen zu räumen und hinsichtlich der Ufer zu unter-
halten, von denen sie angelegt oder zu deren Zwecken
sie bestimmt sind.
b) Wenn Brücken, Stege, Badeanstalten, über-
haupt andere Vorrichtungen als Stauanlagen und
Triebwerke (vgl. Ziff. 1c) in Hießenden Gewässern,
die zur Floßfahrt dienen, oder woran sich Trieb-
werke befinden, oder an deren Ufern (und zwar vom
Bereiche des obersten Triebwerkes an) angelegt oder
wesentlich umgebaut werden sollen, so ist hiervon
dem Landrat Anzeige zu machen. Wenn dieser
binnen 14 Tagen keinen Einspruch erhebt, so kann
der Unternehmer zur Ausführung des Baues schreiten.
c) Zur Abwendnng drohender Überschwem-
mungsgefahr und zur Abführung des Überschwem-
mungswassers ist die Polizeibehörde befugt, die er-
forderlichen Veranstaltungen zu treffen. Alle Be-
wohner der betroffenen wie der benachbarten Orte
sind zur sofortigen unentgeltlichen . Hilfeleistung
mittelst Hand- und Spanndiensten verpflichtet ?.
3. Zur Herstellung öffentlicher Wasserleitungen,
Brunnen, zur Erbauung von Kanälen und Schleusen,
zur Geradlegung und Regelung des Laufs von Ge-
—
1% Vgl. auch $S 23 Anm. 9 d. W. 8. 60.