Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

102 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
wässern, zur Einrichtung der Floßfahrt, zur Aus- 
trocknung, Verlandung und Ableitung von Sümpfen, 
Teichen und Seen, zum Schutze gegen Überschwem- 
mungen und Überflutung, zu umfassenderen Bewässe- 
rungen und Eintwässerungen findet Enteignung 
statt, im allgemeinen nach den Bestimmungen des G. 
vom 28. Juni 1845 (s. $ 32 Ziff. 1 d. W. 8. 87). 
4. Wenn ein Unternehmen zur Beschaffung 
besserer Vorflut, Entwässerung, Dränierung, zur Be- 
wässerung, zum Schutze gegen Überschwemmungen 
und Überflutungen, zur Geradlegung der Flüsse, zur 
Verbesserung des Baugrundes nur durch Ausdehnung 
auf eine größere Bodenfläche zweckmäßig auszuführen 
“ist, so können durch Entscheidung des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern diejenigen, die von 
dem Unternehmen Vorteil ‘haben, zur Beteiligung 
daran auf gemeinschaftliche Kosten angehalten werden: 
a) wenn die Besitzer von !/s der beteiligten 
Grundfläche dem Unternehmen zustimmen und dieses 
einen überwiegenden Vorteil gewährt, oder 
b) wenn durch das Unternehmen für eine größere 
Fläche ein fortschreitender erheblicher wirtschaft- 
licher Nachteil abgewendet oder bedeutend ver- 
mindert wird. 
Die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung 
der Anlage werden nach Verhältnis ihres Nutzens 
für die beteiligten Grundstücke, wo aber erhebliche 
Unterschiede hierin nicht stattfinden, nach ihrer 
Größe oder ihrem Wert festgesetzt. 
Sind bei einem derartigen Unternehmen mehr 
als fünf Grundbesitzer beteiligt, so bilden sie einen 
Bodenverbesserungsverband. Dieser Ver- 
band besitzt Rechtsfähigkeit. Seine Verfassung kann 
durch ein notariell, gerichtlich oder von der Ver- 
waltungsbehörde errichtetes Statut näher geregelt 
werden. Das Statut und seine Abänderung bedürfen
	        
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