104 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
III. Land- und Forstwirtschaft. Jagd. Fischerei.
$ 57. Landwirtschaft und Viehzucht.
1. Der Landwirtschaftsrat hat den Zweck,
das landwirtschaftliche Vereinswesen 22 zu fördern,
die Landwirtschaft am geeigneten Orte zu vertreten
und Gutachten an die Staatsverwaltung bei Maßregeln
auf dem Gebiete der Landwirtschaft abzugeben.
Seine Mitglieder werden teils von den landwirtschaft-
lichen Kreisvereinen gewählt (die sich in der Regel
aus Vertretern der einzelnen beteiligten landwirt-
schaftlichen Vereine innerhalb je eines Kreises zu-
sammensetzen), teils von der Staatsregierung er-
nannt.
Sachverständiger Berater und Berichterstatter
des Staatsministeriums, Abt, des Innern in landwirt-
schaftlichen Angelegenheiten ist der Ökonomiekom-
missar ($ 12 Anm. 8 d. W. S. 34).
2. Für den landwirtschaftlichen Unterricht be-
stehen Winterschulen in Meiningen, Hildburghausen
und Saalfeld, die von den Kreisen unter Zuschuß
des Staates unterhalten werden. Die Direktoren der
Winterschulen sind zugleich als landwirtschaftliche
Wanderlehrer tätig.
3. Über die Grundentlastung s. 8 33 d. W. 8. 91;
über die Zusammenlegung der Grundstücke & 34
S. 94;
22 Außer den’eigentlichen landwirtschaftlichen Vereinen
kommen namentlich die landwirtschaftlichen Darlehnskassen-
vereine in Betracht, die hauptsächlich in den Kreisen
Meiningen und Hildburghausen verbreitet sind, ferner die
zahlreichen Orts-Viehversicherungsvereine auf Gegenseitig-
keit und eine Anzahl Zuchtgenossenschaften (Herdbuch-
vereine).