Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 37. Landwirtschaft und Viehzucht. 107 
die Erteilung des Körscheins erfolgt durch die Schau- 
behörde auf Grund vorheriger Besichtigung. Der 
Körschein gilt nur für den Bezirk der Schaubehörde. 
Er kann von der Schaubehörde zurückgezogen werden, 
wenn sich der Zuchtstier als zur Zucht untauglich 
erweist oder in einer Gemeinde aufgestellt wird, 
deren Zuchtrichtung er nicht entspricht. Die Schau- 
behörde besteht aus dem beamteten Tierarzt als Vor- 
sitzenden, aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier 
Stellvertretern; für jeden Kreis ist mindestens eine 
Schaubehörde durch den Kreisausschuß zu wählen. 
6. Für Tierschauen und damit verbundene Aus- 
stellungen landwirtschaftlicher Gegenstände pflegen 
Unterstützungen aus Staatsmitteln (Medaillen und 
Geldpreise) bewilligt zu werden, wenn der Aus- 
stellungsplan den vom Staatsministerium, Abt. des 
Innern hierüber (unterm 8. Juli 1887) erlassenen Be- 
stimmungen entspricht. 
7. Feldschutz. Wegen Feldpolizei-Übertretung 
wird bestraft, wer Erzeugnisse der Baumpflanzungen, 
Felder, Gärten und Wiesen im Wertbetrag bis zu 
i M. 50 Pf. aus diesen Orten entwendet, des- 
gleichen wer Vieh in fremden Baumpflanzungen, 
Feldern, Gärten oder Wiesen weidet oder weiden 
läßt (Art. 27, 28 des G. vom 25. Juni 1894 
GS. 28, 77). 
Die Strafe wegen Feldpolizei-Übertretungen kann 
durch polizeiliche Strafverfügung des (Gemeinde- 
vorstands ($ 23 Ziff. 2 d. W. S. 61) festgesetzt 
werden; auch ist für die Bestrafung von Feldpolizei- 
Übertretungen dasselbe vereinfachte Verfahren wie 
für die Bestrafung von Forstpolizei- Übertretungen 
(8 38 Ziff. 5 d. W.) zugelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.