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die Erteilung des Körscheins erfolgt durch die Schau-
behörde auf Grund vorheriger Besichtigung. Der
Körschein gilt nur für den Bezirk der Schaubehörde.
Er kann von der Schaubehörde zurückgezogen werden,
wenn sich der Zuchtstier als zur Zucht untauglich
erweist oder in einer Gemeinde aufgestellt wird,
deren Zuchtrichtung er nicht entspricht. Die Schau-
behörde besteht aus dem beamteten Tierarzt als Vor-
sitzenden, aus vier ordentlichen Mitgliedern und vier
Stellvertretern; für jeden Kreis ist mindestens eine
Schaubehörde durch den Kreisausschuß zu wählen.
6. Für Tierschauen und damit verbundene Aus-
stellungen landwirtschaftlicher Gegenstände pflegen
Unterstützungen aus Staatsmitteln (Medaillen und
Geldpreise) bewilligt zu werden, wenn der Aus-
stellungsplan den vom Staatsministerium, Abt. des
Innern hierüber (unterm 8. Juli 1887) erlassenen Be-
stimmungen entspricht.
7. Feldschutz. Wegen Feldpolizei-Übertretung
wird bestraft, wer Erzeugnisse der Baumpflanzungen,
Felder, Gärten und Wiesen im Wertbetrag bis zu
i M. 50 Pf. aus diesen Orten entwendet, des-
gleichen wer Vieh in fremden Baumpflanzungen,
Feldern, Gärten oder Wiesen weidet oder weiden
läßt (Art. 27, 28 des G. vom 25. Juni 1894
GS. 28, 77).
Die Strafe wegen Feldpolizei-Übertretungen kann
durch polizeiliche Strafverfügung des (Gemeinde-
vorstands ($ 23 Ziff. 2 d. W. S. 61) festgesetzt
werden; auch ist für die Bestrafung von Feldpolizei-
Übertretungen dasselbe vereinfachte Verfahren wie
für die Bestrafung von Forstpolizei- Übertretungen
(8 38 Ziff. 5 d. W.) zugelassen.