Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

108 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
$ 38. Forstwirtschaft. 
(Forstordnung vom 29. Mai 1856 GS. 12, 285, A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 11. Juli 1869 AS. 4, 883 
und vom 12. Mai 1906 AS. 13, 607.) 
1. a) Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde-, 
Korporations-, Kirchen- und Stiftungswaldungen ?” 
(b) sowie über die Privatwaldungen (c) wird in erster 
Instanz von den Forstämtern ($ 12 Ziff. 2 d. W. 
S. 36), in zweiter Instanz vom Staatsministerium, 
Abt. des Innern ausgeübt. Gegen die Entscheidungen 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern findet Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungs- 
gericht) statt. 
b) Die Wirtschaftspläine der Gemeinde-, 
Korporations-, Kirchen- und Stiftungs- 
waldungen unterliegen der Prüfung und Geneh- 
migung durch die Forstämter. Zur Ausführung des 
Betriebs nach den Wirtschaftsplänen haben die Wald- 
eigentümer Förster anzustellen; die Anstellung bedarf 
der Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern. Zur Handhabung des Forstschutzes haben 
die Waldeigentümer das erforderliche Schutzpersonal 
zu bestellen; dieses wird von den Forstämtern be- 
stätigt und verpflichtet. 
c) Die Besitzer von Privatwaldungen sind 
verpflichtet, abgetriebene Waldflächen wieder auf- 
zuforsten, soweit nicht vom Staatsministerium, Abt. 
des Innern Ausnahmen zugelassen werden. 
d) Die reale Teilung von Waldungen 
(sowohl der unter b als der unter c bezeichneten) 
ohne Genehmigung des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern ist unzulässig und nichtig; die Genehmigung 
darf nicht versagt werden, wenn die Teile einer regel- 
  
27 Die Domänenforste werden vom Staatsministerium, 
Abt. der Finanzen verwaltet ($ 15 Ziff. 1 und 8d. W. 8.41, 42).
	        
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