108 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
$ 38. Forstwirtschaft.
(Forstordnung vom 29. Mai 1856 GS. 12, 285, A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 11. Juli 1869 AS. 4, 883
und vom 12. Mai 1906 AS. 13, 607.)
1. a) Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde-,
Korporations-, Kirchen- und Stiftungswaldungen ?”
(b) sowie über die Privatwaldungen (c) wird in erster
Instanz von den Forstämtern ($ 12 Ziff. 2 d. W.
S. 36), in zweiter Instanz vom Staatsministerium,
Abt. des Innern ausgeübt. Gegen die Entscheidungen
des Staatsministeriums, Abt. des Innern findet Klage
im Verwaltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungs-
gericht) statt.
b) Die Wirtschaftspläine der Gemeinde-,
Korporations-, Kirchen- und Stiftungs-
waldungen unterliegen der Prüfung und Geneh-
migung durch die Forstämter. Zur Ausführung des
Betriebs nach den Wirtschaftsplänen haben die Wald-
eigentümer Förster anzustellen; die Anstellung bedarf
der Bestätigung des Staatsministeriums, Abt. des
Innern. Zur Handhabung des Forstschutzes haben
die Waldeigentümer das erforderliche Schutzpersonal
zu bestellen; dieses wird von den Forstämtern be-
stätigt und verpflichtet.
c) Die Besitzer von Privatwaldungen sind
verpflichtet, abgetriebene Waldflächen wieder auf-
zuforsten, soweit nicht vom Staatsministerium, Abt.
des Innern Ausnahmen zugelassen werden.
d) Die reale Teilung von Waldungen
(sowohl der unter b als der unter c bezeichneten)
ohne Genehmigung des Staatsministeriums, Abt. des
Innern ist unzulässig und nichtig; die Genehmigung
darf nicht versagt werden, wenn die Teile einer regel-
27 Die Domänenforste werden vom Staatsministerium,
Abt. der Finanzen verwaltet ($ 15 Ziff. 1 und 8d. W. 8.41, 42).