Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

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werden. Bei Bestrafung der Forstentwendungen und 
der Forst (und Feld-)polizei-Übertretungen haben die 
Strafgerichte, wenn nicht der Beschädigte ein anderes 
beantragt, stets mit über den Schadensersatz zu ent- 
scheiden. 
$ 39. Jagd. 
(G. vom 29. April 1887 GS. 22, 159.) 
1. Die Befugnis zur Jagd steht grundsätzlich 
dem Grundeigentümer zu. Die Befugnis zur Jagd 
auf fremdem Grund und Boden kann nicht als Grund- 
gerechtigkeit (dingliches Recht) bestehen. 
Das Jagdrecht erstreckt sich auf 
Rot- und Damwild, Rehwild, Wildschweine, Hasen, 
Dachs, Kaninchen; 
Auer-, Birk- und Haselwild, Fasanen, Rebhühner, 
alle Drosselarten, Trappen, Schnepfen, Enten, 
wilde Schwäne, wilde Gänse und alles andere 
Sumpf- und Wassergeflügel, ferner die Wild- 
tauben (Ringel-, Hohl- und Turteltauben); 
die Raubtiere, insbesondere Fuchs, Wildkatze, 
Marder, Iltis, Fischotter, Eisvogel, Taucher, 
Fischreiher, Fischadler, die Raubvögel (Art. 13 
des AG. zum BGB., vom 9. Aug. 1899 GS. 
23, 3335, $ 1 des A. vom 3. Nov. 1908 
AS. 14, 389) 2°. 
%. Die Ausübung des Jagdrechts durch den 
Grundeigentümer ist nur zulässig: 
a) auf allen unmittelbar an die Behausung 
stoßenden Hofräumen und Hausgärten, sobald sie 
durch irgendeine Umfriedigung begrenzt oder sonst 
vollständig abgeschlossen sind; 
  
2® Über die Befugnis der Fischereiberechtigten zum 
Fangen von Fischottern usw. s. $ 40 Ziff. 4 d. W.
	        
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