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werden. Bei Bestrafung der Forstentwendungen und
der Forst (und Feld-)polizei-Übertretungen haben die
Strafgerichte, wenn nicht der Beschädigte ein anderes
beantragt, stets mit über den Schadensersatz zu ent-
scheiden.
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(G. vom 29. April 1887 GS. 22, 159.)
1. Die Befugnis zur Jagd steht grundsätzlich
dem Grundeigentümer zu. Die Befugnis zur Jagd
auf fremdem Grund und Boden kann nicht als Grund-
gerechtigkeit (dingliches Recht) bestehen.
Das Jagdrecht erstreckt sich auf
Rot- und Damwild, Rehwild, Wildschweine, Hasen,
Dachs, Kaninchen;
Auer-, Birk- und Haselwild, Fasanen, Rebhühner,
alle Drosselarten, Trappen, Schnepfen, Enten,
wilde Schwäne, wilde Gänse und alles andere
Sumpf- und Wassergeflügel, ferner die Wild-
tauben (Ringel-, Hohl- und Turteltauben);
die Raubtiere, insbesondere Fuchs, Wildkatze,
Marder, Iltis, Fischotter, Eisvogel, Taucher,
Fischreiher, Fischadler, die Raubvögel (Art. 13
des AG. zum BGB., vom 9. Aug. 1899 GS.
23, 3335, $ 1 des A. vom 3. Nov. 1908
AS. 14, 389) 2°.
%. Die Ausübung des Jagdrechts durch den
Grundeigentümer ist nur zulässig:
a) auf allen unmittelbar an die Behausung
stoßenden Hofräumen und Hausgärten, sobald sie
durch irgendeine Umfriedigung begrenzt oder sonst
vollständig abgeschlossen sind;
2® Über die Befugnis der Fischereiberechtigten zum
Fangen von Fischottern usw. s. $ 40 Ziff. 4 d. W.