Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 39. Jagd. 113 
des Wohn- oder Aufenthaltsortes ausgestellt; von 
der Gebühr im Betrage von 6 M. fließt die Hälfte 
an die Staatskasse, die Hälfte an die Gemeinde, in 
der der Inhaber wohnt oder sich aufhält. Für einzelne 
eingeladene, außerhalb des Herzogtums wohnende 
Jagdgäste können vom Jagdberechtigten Tageskarten 
gegen eine Gebühr von 1 M. gelöst werden. Aus 
bestimmten, im Gesetz aufgeführten Gründen darf die 
Ausstellung der Jagdkarte versagt werden. 
4. Die Schonzeit für die einzelnen Wild- 
arten ist durch das A. des Staatsministeriums, Abt. 
des Innern vom 15. Dez. 1908 geregelt. 
An Sonn- und Festtagen ist die Ausübung der 
Jagd verboten (Art. 15 des G. vom 27. Dez. 1905 
über die Feier der Sonn- und Festtage GS. 24, 397). 
5. Wildschadenersatz (G. vom 1. Juni 
1848 GS,. 9, 87 mit Nachtrag vom 1. Februar 1872 
GS. 19, 115). Verpflichtet zum Ersatze des Wild- 
schadens ist grundsätzlich der Jagdinhaber, d.h. der- 
jenige, der in dem betreffenden Bezirke kraft Gesetzes 
oder Vertrages zur Ausübung der Jagd befugt. ist®?. 
Wenn der Wildschaden von dem Jagdinhaber wegen 
Zahlungsunfähigkeit nicht beigetrieben werden kann, 
so haftet der Jagdberechtigte, d. h. derjenige, dem die 
Jagdberechtigung gesetzlich zusteht. 
Zıa ersetzen ist der vom Wild einschließlich der 
  
Herzogliche Forst- und Jagdpersonal und diejenigen, welche 
Raubtiere innerhalb der in Ziff. 2 unter a) und b) bezeichneten 
Örtlichkeiten fangen oder töten. 
®2 Mehrere Inhaber desselben Jagdbezirks haften als 
Gesamtschuldner. Ist aber die Jagd nach der hohen, 
mittleren und niederen geteilt, so haftet jeder Inhaber für 
den Schaden, der von derjenigen Wildgattung herrührt, 
über die ihm das Jagdrecht zusteht. 
Oberländer, Sachsen- -Meiningen, g
	        
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