Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

8 41. Bergbau. Allgemeines. 117 
Befugnis dazu einräumt®®, Für den Staat ist übrigens 
hierdurch nicht ein gesetzliches Bergwerkseigentum 
für die erwähnten Mineralien .begründet worden, 
sondern der Staat und diejenigen, denen er jene Be- 
fugnis einräumt, sind den Bestimmungen des Berg- 
sesetzes über die Mutung und die Verleihung des 
Bergwerkseigentums gleichfalls unterworfen 3”. 
2. In den Bergbau-Angelegenheiten bildet das 
Bergamt in Saalfeld die erste Verwaltungsinstanz, 
das Staatsministerium, Abt. des Innern die Aufsichts- 
und Rekursinstanz. Der Rekurs gegen die Verfügung 
des Bergamts .muß binnen einer Ausschlußfrist von 
zehn Tagen von der Bekanntmachung der Verfügung 
an beim Bergamt eingelegt werden. 
  
86 Unberührt blieben u. a. die vor dem Inkrafttreten 
des G. vom 1. Juli 1894 durch Verleihung erworbenen Be- 
rechtigungen. 
®’ Das G. vom 13. März 1897 GS. 23,186 gewährt dem 
Staat auch ein ausschließliches Recht auf die Nutzung von 
Gasen, die der Erde entströmen, und von neu zu er- 
schließenden Quellen, welche Säuren, mineralische (auch 
ölige) Bestandteile in solcher Menge enthalten, daß sıe 
:gewerblich ausgenützt werden können und sollen. Das Berg- 
:gesetz findet auf diese Nutzungen keine Anwendung. Art. 4 
des G. vom 13. März 1897 bestimmt, daß im Kreise Meiningen 
.zu Erdarbeiten, sofern sie sich auf eine Entfernung von 
mehr als 10 m von der Erdoberfläche erstrecken, Ge- 
nehmigung des Landrats erforderlich, und daß diese Ge- 
nehmigung zu versagen oder von Beobachtung besonderer 
Vorschriften abhängig zu machen ist, wenn aus den Arbeiten 
oder aus Nichtbeobachtung der Vorschriften eine erhebliche 
Gefahr für Salzlager, für die im Eingange dieser Anmerkung 
benannten Ausströmungen oder sonst für das allgemeine 
"Wohl zu erwarten steht.
	        
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