8 41. Bergbau. Allgemeines. 117
Befugnis dazu einräumt®®, Für den Staat ist übrigens
hierdurch nicht ein gesetzliches Bergwerkseigentum
für die erwähnten Mineralien .begründet worden,
sondern der Staat und diejenigen, denen er jene Be-
fugnis einräumt, sind den Bestimmungen des Berg-
sesetzes über die Mutung und die Verleihung des
Bergwerkseigentums gleichfalls unterworfen 3”.
2. In den Bergbau-Angelegenheiten bildet das
Bergamt in Saalfeld die erste Verwaltungsinstanz,
das Staatsministerium, Abt. des Innern die Aufsichts-
und Rekursinstanz. Der Rekurs gegen die Verfügung
des Bergamts .muß binnen einer Ausschlußfrist von
zehn Tagen von der Bekanntmachung der Verfügung
an beim Bergamt eingelegt werden.
86 Unberührt blieben u. a. die vor dem Inkrafttreten
des G. vom 1. Juli 1894 durch Verleihung erworbenen Be-
rechtigungen.
®’ Das G. vom 13. März 1897 GS. 23,186 gewährt dem
Staat auch ein ausschließliches Recht auf die Nutzung von
Gasen, die der Erde entströmen, und von neu zu er-
schließenden Quellen, welche Säuren, mineralische (auch
ölige) Bestandteile in solcher Menge enthalten, daß sıe
:gewerblich ausgenützt werden können und sollen. Das Berg-
:gesetz findet auf diese Nutzungen keine Anwendung. Art. 4
des G. vom 13. März 1897 bestimmt, daß im Kreise Meiningen
.zu Erdarbeiten, sofern sie sich auf eine Entfernung von
mehr als 10 m von der Erdoberfläche erstrecken, Ge-
nehmigung des Landrats erforderlich, und daß diese Ge-
nehmigung zu versagen oder von Beobachtung besonderer
Vorschriften abhängig zu machen ist, wenn aus den Arbeiten
oder aus Nichtbeobachtung der Vorschriften eine erhebliche
Gefahr für Salzlager, für die im Eingange dieser Anmerkung
benannten Ausströmungen oder sonst für das allgemeine
"Wohl zu erwarten steht.