Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

118 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
$ 42. Bergwerkseigentum. Gewerkschaft. Ver- 
hältnis der Bergbautreibenden zum Grund- 
besitzer. 
1. Das Schürfen, d.h. das Aufsuchen der 
Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen ist 
unter den gesetzlichen Bedingungen und Beschrän- 
kungen jedermann gestattet. 
Die Mutung, d. h. das Gesuch um Verleihung 
des Bergwerkseigentums in einem gewissen Felde ist 
beim Bergamt anzubringen ®®,. 
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende 
Mutung begründet einen Anspruch auf Verleihung des 
Bergwerkseigentums in einem bestimmten Felde. 
Die Verleihungsurkunde wird vom Bergamt ausgefertigt 
und im Regierungsblatte veröffentlicht 89, 
  
»® Die Gültigkeit der Mutung ist dadurch bedingt, daß 
das in ihr bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fund- 
punkt auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung 
der Mutung entdeckt worden ist (sofern nicht Mutung auf 
das Mineral eines verlassenen Bergwerks eingelegt wird), 
und daß nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund ent- 
gegenstehen. Die (nach dem Eingangsvermerk des Bergamts) 
ältere Mutung geht der jüngeren vor; doch hat der Finder, 
der auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen 
Grubengebäude oder bei Ausübung des Schürfrechts ein 
Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, das 
Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes 
eingelegten Mutungen, sofern er innerhalb einer Woche nach 
Ablauf des Tages der Entdeckung Mutung einlegt. 
°° Gerichtliche Entscheidung von Streitigkeiten wegen 
des Anspruchs auf das Bergwerkseigentum: Art. 23, 31, 85 
des Berggesetzes GS. 24, 201. Die in Art. 31 Abs. 2 und 
Art. 385 Abs. 2 bestimmten dreimonatigen Fristen für die 
gerichtliche Klage sind durch Art. 4 des G. vom 16. Aug. 
1899 (zur Ausführung des RG. vom 17. Mai 1898 über 
Anderungen der Zivilprozeßordnung) GS. 23, 435 um eine 
Woche verlängert.
	        
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