$ 42. Bergwerkseigentum. Gewerkschaft usw. 119
Das Bergwerkseigentum gibt die ausschließliche
Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benannte
Mineral in dem bestimmten Feld aufzusuchen und
zu gewinnen.
Die Konsolidation, d. h. die Vereinigung mehrerer
Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen, die reale
Teilung eines Bergwerksfeldes in selbständige Felder
und der Austausch von Feldesteilen zwischen an-
srenzenden Bergwerken unterliegen der Bestätigung
des Bergamtes.
Aufhebung des Bergwerkseigentums durch Be-
schluß des Staatsministeriums, Abt. des Innern
tritt ein:
a) bei Entziehung des Bergwerkseigentums, wenn
der Bergwerkseigentümer die im öffentlichen Interesse
an ihn erlassene Aufforderung zum Beginn oder zur
Fortsetzung des Bergwerksbetriebs nicht befolgt;
b) bei Verzicht des Bergwerkseigentümers *° 1.
2%. Die BRechtsverhältnisse mehrerer Eigentümer
desselben Bergwerks können durch Rechtsgeschäft
in jeder nach den Gesetzen zulässigen Weise ge-
regelt werden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu
seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen
Form.
Besteht eine solche Regelung durch Rechts-
geschäft nicht, so bildet die Mehrheit der Bergwerks-
4° Die Hypothekengläubiger und sonstigen Real-
berechtigten können in den unter a) und b) genannten
Fällen die Zwangsversteigerung des Bergwerks herbei-
führen.
41 Bei den Grundbuchämtern (Amtsgerichten) werden
Berggrund- und Berghypothekenbücher geführt. In das
Berggrundbuch werden eingetragen die Beleihung, Kon-
solidation, reale Feldesteilung, der Austausch von Feldes-
teilen, die Aufhebung des Bergwerkseigentums.