Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 42. Bergwerkseigentum. Gewerkschaft usw. 119 
Das Bergwerkseigentum gibt die ausschließliche 
Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benannte 
Mineral in dem bestimmten Feld aufzusuchen und 
zu gewinnen. 
Die Konsolidation, d. h. die Vereinigung mehrerer 
Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen, die reale 
Teilung eines Bergwerksfeldes in selbständige Felder 
und der Austausch von Feldesteilen zwischen an- 
srenzenden Bergwerken unterliegen der Bestätigung 
des Bergamtes. 
Aufhebung des Bergwerkseigentums durch Be- 
schluß des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
tritt ein: 
a) bei Entziehung des Bergwerkseigentums, wenn 
der Bergwerkseigentümer die im öffentlichen Interesse 
an ihn erlassene Aufforderung zum Beginn oder zur 
Fortsetzung des Bergwerksbetriebs nicht befolgt; 
b) bei Verzicht des Bergwerkseigentümers *° 1. 
2%. Die BRechtsverhältnisse mehrerer Eigentümer 
desselben Bergwerks können durch Rechtsgeschäft 
in jeder nach den Gesetzen zulässigen Weise ge- 
regelt werden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu 
seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen 
Form. 
Besteht eine solche Regelung durch Rechts- 
geschäft nicht, so bildet die Mehrheit der Bergwerks- 
  
4° Die Hypothekengläubiger und sonstigen Real- 
berechtigten können in den unter a) und b) genannten 
Fällen die Zwangsversteigerung des Bergwerks herbei- 
führen. 
41 Bei den Grundbuchämtern (Amtsgerichten) werden 
Berggrund- und Berghypothekenbücher geführt. In das 
Berggrundbuch werden eingetragen die Beleihung, Kon- 
solidation, reale Feldesteilung, der Austausch von Feldes- 
teilen, die Aufhebung des Bergwerkseigentums.
	        
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