120 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
eigentümer eine Gewerkschaft. Die Gewerkschaft
besitzt Rechtsfähigkeit. Sie kann ihre besondere Ver-
fassung durch ein notariell oder gerichtlich zu er-
richtendes Statut regeln, das der Zustimmung von
wenigstens ®/a aller Anteile und der Bestätigung des
Staatsministeriums, Abt. des Innern bedarf. Gewisse
Vorschriften des Berggesetzes über die Gewerk-
schaft dürfen ‚durch das Statut nicht abgeändert
werden. Die Zahl der Kuxe (Anteile der Gewerken)
beträgt 100, kann aber durch Statut auf 1000 be-
stimmt werden. Die Gewerken nehmen nach Ver-
hältnis ihrer Kuxe an Gewinn und Verlust teil. Die
Kuxscheine lauten auf Namen, nicht auf den Inhaber.
In den Gewerkenversammlungen wird das Stimmrecht
nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Zur
Vertretung der Gewerkschaft ist ein im Herzogtum
wohnender Repräsentant oder ein aus mehreren Per-
sonen bestehender Grubenvorstand zu wählen.
3. a) Dem Bergwerksbesitzer muß, wenn für
den Betrieb des Bergbaues die Benutzung eines
fremden Grundstücks erforderlich ist, diese Benutzung
eingeräumt werden, wenn nicht überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Dem
Grundbesitzer ist für die entzogene Nutzung jährlich
im voraus vollständige Entschädigung zu leisten. Wird
eine länger als drei Jahre dauernde Benutzung be-
ansprucht, oder ist bei Beendigung der Benutzung
eine Wertsverminderung des Grundstücks eingetreten,
so hat der Grundeigentümer Anspruch darauf, daß
das Eigentum des Grundstücks enteignet wird.
Nach Beendigung der Benutzung ist dem Grund-
besitzer das Grundstück zurückzugeben und die
etwaige Wertsverminderung zu ersetzen. Zur Siche-
rung dieses Ersatzes kann der Grundbesitzer schon
bei Einräumung der Benutzung angemessene Sicherheit
verlangen. Im übrigen. findet das Enteignungsgesetz