Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

120 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
eigentümer eine Gewerkschaft. Die Gewerkschaft 
besitzt Rechtsfähigkeit. Sie kann ihre besondere Ver- 
fassung durch ein notariell oder gerichtlich zu er- 
richtendes Statut regeln, das der Zustimmung von 
wenigstens ®/a aller Anteile und der Bestätigung des 
Staatsministeriums, Abt. des Innern bedarf. Gewisse 
Vorschriften des Berggesetzes über die Gewerk- 
schaft dürfen ‚durch das Statut nicht abgeändert 
werden. Die Zahl der Kuxe (Anteile der Gewerken) 
beträgt 100, kann aber durch Statut auf 1000 be- 
stimmt werden. Die Gewerken nehmen nach Ver- 
hältnis ihrer Kuxe an Gewinn und Verlust teil. Die 
Kuxscheine lauten auf Namen, nicht auf den Inhaber. 
In den Gewerkenversammlungen wird das Stimmrecht 
nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Zur 
Vertretung der Gewerkschaft ist ein im Herzogtum 
wohnender Repräsentant oder ein aus mehreren Per- 
sonen bestehender Grubenvorstand zu wählen. 
3. a) Dem Bergwerksbesitzer muß, wenn für 
den Betrieb des Bergbaues die Benutzung eines 
fremden Grundstücks erforderlich ist, diese Benutzung 
eingeräumt werden, wenn nicht überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Dem 
Grundbesitzer ist für die entzogene Nutzung jährlich 
im voraus vollständige Entschädigung zu leisten. Wird 
eine länger als drei Jahre dauernde Benutzung be- 
ansprucht, oder ist bei Beendigung der Benutzung 
eine Wertsverminderung des Grundstücks eingetreten, 
so hat der Grundeigentümer Anspruch darauf, daß 
das Eigentum des Grundstücks enteignet wird. 
Nach Beendigung der Benutzung ist dem Grund- 
besitzer das Grundstück zurückzugeben und die 
etwaige Wertsverminderung zu ersetzen. Zur Siche- 
rung dieses Ersatzes kann der Grundbesitzer schon 
bei Einräumung der Benutzung angemessene Sicherheit 
verlangen. Im übrigen. findet das Enteignungsgesetz
	        
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