Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 43. Betrieb des Bergbaues. Bergpolizei üsw. 191 
vom 28. Juni 1845 ($ 32 Ziff. 1 d. W. S. 87) An- 
wendung *?, | 
b) Der Bergwerksbesitzer, der Schürfer und der 
Muter sind zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
der dem Grundeigentum und seinen Zubehörungen 
durch den Bergbau zugefügt wird, auch wenn sie 
den Schaden nicht verschuldet haben. Für den 
Schadensersatz muß auf Verlangen Sicherheit geleistet 
werden; hierüber entscheidet das Bergamt mit Aus- 
schluß des Rechtsweges #8. 
$ 43. Betrieb des. Bergbaues“. Bergpolizei. 
Bergleute. 
1. a) Der Betriebsplan des Bergwerks unterliegt: 
der Prüfung durch die Bergbehörde. Die Prüfung 
ist auf die polizeilichen Gesichtspunkte (s. b) be- 
schränkt. 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht 
und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden, 
deren Befähigung hierzu anerkannt ist. 
b) Die polizeiliche Aufsicht der Bergbehörden 
erstreckt sich auf: 
die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens 
und der Gesundheit der Arbeiter, 
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des 
Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs, 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persön- 
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, 
  
#2 Die Leitung des Enteignungsverfahrens zu Bergbau- 
zwecken liegt an Stelle des Landrats ($ 32 Ziff. 1d d. W.) 
dem Bergamt ob ($ 13 des A. vom 10. Dez. 1868 AS. 4, 301). 
+3 Ansprüche auf Ersatz jenes Schadens, die sich nicht 
auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem 
Zeitpunkt an, zu dem der Beschädigte von dem Schaden. 
und dem Urheber Kenntnis erlangt hat. 
4 Uber die Bergwerksabgaben. s. $ 96.d. W.
	        
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