$ 43. Betrieb des Bergbaues. Bergpolizei üsw. 191
vom 28. Juni 1845 ($ 32 Ziff. 1 d. W. S. 87) An-
wendung *?, |
b) Der Bergwerksbesitzer, der Schürfer und der
Muter sind zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
der dem Grundeigentum und seinen Zubehörungen
durch den Bergbau zugefügt wird, auch wenn sie
den Schaden nicht verschuldet haben. Für den
Schadensersatz muß auf Verlangen Sicherheit geleistet
werden; hierüber entscheidet das Bergamt mit Aus-
schluß des Rechtsweges #8.
$ 43. Betrieb des. Bergbaues“. Bergpolizei.
Bergleute.
1. a) Der Betriebsplan des Bergwerks unterliegt:
der Prüfung durch die Bergbehörde. Die Prüfung
ist auf die polizeilichen Gesichtspunkte (s. b) be-
schränkt.
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht
und Verantwortlichkeit von Personen geführt werden,
deren Befähigung hierzu anerkannt ist.
b) Die polizeiliche Aufsicht der Bergbehörden
erstreckt sich auf:
die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens
und der Gesundheit der Arbeiter,
die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des
Anstandes durch die Einrichtung des Betriebs,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persön-
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
#2 Die Leitung des Enteignungsverfahrens zu Bergbau-
zwecken liegt an Stelle des Landrats ($ 32 Ziff. 1d d. W.)
dem Bergamt ob ($ 13 des A. vom 10. Dez. 1868 AS. 4, 301).
+3 Ansprüche auf Ersatz jenes Schadens, die sich nicht
auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Beschädigte von dem Schaden.
und dem Urheber Kenntnis erlangt hat.
4 Uber die Bergwerksabgaben. s. $ 96.d. W.