Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 44. Gewerbe und Handel. Allgemeines. 123 
des Innern vom 31. Dez. 1904 AS. 13, 165. Die 
Zuständigkeit der Behörden ist durch Art. 2—4 und 
9 des genannten Gesetzes uud Ziff. 1—8 des ge- 
nannten Ausschreibens geregelt. 
2. Die Gewerbeaufsicht über die unter der Auf- 
sicht des Bergamts stehenden Anlagen (s. $ 41, 8 43 
Anm. 46 d. W.) liegt dem Bergamt, im übrigen 
liegt die Gewerbeaufsicht dem Gewerbeaufsichts- 
beamten (Gewerbeinspektor) ($ 12 Ziff. 4 d. W. 
S. 36) ob ®". 
3. Der technische Unterricht steht unter Auf- 
sicht des Staatsministeriums, Abt. des Innern. 
a) Dem gewerblichen Unterricht dienen eine 
städtische technische Mittelschule (Maschinenbau-, 
Elektrotechniker-, Baugewerk- und Tiefbauschule) in 
Hildburghausen und eine Anzahl Gewerbe-, Zeichen- 
und Modellierschulen *# und gewerbliche Fortbildungs- 
schulen; 
b) dem kaufmännischen Unterricht dienen eine 
Anzahl Handelsfachschulen und kaufmännische Fort- 
bildungsschulen. 
Zu den Kosten solcher Schulen werden aus 
Staatsmitteln Zuschüsse gewährt *°, 
  
47 Der Gewerbeinspektor übt auch die Aufsicht hin- 
sichtlich solcher Betriebe des Handelsgewerbes aus, die 
init den seiner Aufsicht unterstellten Gewerbebetrieben ver- 
bunden sind. (Bekanntmachung des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom 14. Jan. 1907 im Regierungsblatt.) 
#3 u. a. die Industrieschule in Sonneberg (eine Fach- 
schule für die Spielwarenindustrie) und die kunstgewerbliche 
Fachschule in Lauscha. 
#9 Auch werden bedürftigen und würdigen Schülern 
der Kunstschulen, der technischen Hoch- und Mittelschulen 
und sonstigen Fachschulen aus staatlichen Fonds, der 
sogenannten Edukationskasse, Unterstützungen gewährt.
	        
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