Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

124 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
$ 45. Genehmigung, Erlaubnis, Konzession, 
Untersagung u. dgl., Ausstellung von Legi- 
timationskarten und Wandergewerbescheinen. 
1. Zu 8 30a der Gew.O.: Der Betrieb des 
Hufbeschlaggewerbes ist durch G. vom 15. Dez. 
1908 von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses 
abhängig gemacht. 
Zu 8 33 der Gew.O.: Die Erlaubnis zum Be- 
triebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken 
von Branntwein, Wein, Bier und anderen geistigen 
Getränken oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus ist in Ortschaften von” weniger als 15000 Ein- 
wohnern von dem Nachweis eines vorhandenen Be- 
dürfnisses abhängig. Für Ortschaften von 15 000 oder‘ 
mehr Einwohnern gilt dies dann, wenn es durch: 
Ortsgesetz festgesetzt ist. 
Zu & 34 Abs. 3 der Gew.O.: Zum Handel 
mit Gift ist besondere Genehmigung erforderlich 5°. 
Das Gewerbe der Markscheider darf nur von 
Personen betrieben werden, die als solche geprüft. 
und (vom Staatsministerium, Abt. des Innern) kon-- 
zessioniert sind. 
Zu 8 38 der Gew.O.: Umfang der Befugnisse‘ 
und Verpflichtungen sowie der Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermieter und Stellenvermittler 
ist durch A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern 
vom 12. April 1906 AS. 13, 589 geregelt; der Ge- 
schäftsbetrieb der Trödler durch A. derselben Be- 
hörde vom 1. Okt. 1906 AS. 18, 725. 
Zu & 39 der Gew.O.: Für den Betrieb. des: 
Schornsteinfegergewerbes ist das Herzogtum 
vom Staatsministerium, Abt. des Innern in bestimmte: 
  
50 Über Vorschriften zur Regelung des Handels mit: 
Giften s. 8 55 Anm. 84 d.W.
	        
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