124 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
$ 45. Genehmigung, Erlaubnis, Konzession,
Untersagung u. dgl., Ausstellung von Legi-
timationskarten und Wandergewerbescheinen.
1. Zu 8 30a der Gew.O.: Der Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes ist durch G. vom 15. Dez.
1908 von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses
abhängig gemacht.
Zu 8 33 der Gew.O.: Die Erlaubnis zum Be-
triebe der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken
von Branntwein, Wein, Bier und anderen geistigen
Getränken oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus ist in Ortschaften von” weniger als 15000 Ein-
wohnern von dem Nachweis eines vorhandenen Be-
dürfnisses abhängig. Für Ortschaften von 15 000 oder‘
mehr Einwohnern gilt dies dann, wenn es durch:
Ortsgesetz festgesetzt ist.
Zu & 34 Abs. 3 der Gew.O.: Zum Handel
mit Gift ist besondere Genehmigung erforderlich 5°.
Das Gewerbe der Markscheider darf nur von
Personen betrieben werden, die als solche geprüft.
und (vom Staatsministerium, Abt. des Innern) kon--
zessioniert sind.
Zu 8 38 der Gew.O.: Umfang der Befugnisse‘
und Verpflichtungen sowie der Geschäftsbetrieb der
Gesindevermieter und Stellenvermittler
ist durch A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 12. April 1906 AS. 13, 589 geregelt; der Ge-
schäftsbetrieb der Trödler durch A. derselben Be-
hörde vom 1. Okt. 1906 AS. 18, 725.
Zu & 39 der Gew.O.: Für den Betrieb. des:
Schornsteinfegergewerbes ist das Herzogtum
vom Staatsministerium, Abt. des Innern in bestimmte:
50 Über Vorschriften zur Regelung des Handels mit:
Giften s. 8 55 Anm. 84 d.W.