$ 45. Genehmigung zum Gewerbebetrieb usw. 195
Kehrbezirke eingeteilt. (S 1 des A. vom 1. März 1907
AS, 14, 21).
Zu 8 59 Abs. 2 der Gew.O.: Ein Wander-
sgewerbeschein°! ist nicht erforderlich zum Handel
im Umherziehen mit Holz-, Korb-, Stroh-, Rohr-,
Bast-, Schilf-, Binsen-, Besen- und Bürstenwaren zum
‚gemeinen Gebrauch, mit Lebensmitteln zum unmittel-
‚baren Genuß, mit Hefe, Sand, Ton, Heizmitteln.
2. Verfahren bei Konzessionsertei-
lungen, Untersagungen usw.
A. In erster Instanz.
a) In bestimmten Fällen entscheiden die Land-
räte oder Magistrate?? ohne Zuziehung der Gewerbe-
gerichte (s. folgenden Absatz). So über Ausstellung
von Legitimationskarten gemäß $ 44a der Gew.O.
(in den Magistratsstädten die Magistrate, sonst die
Landräte), über Ausstellung von Wandergewerbe-
scheinen gemäß 8 55 der Gew.O. (nur die Landräte).
Andere, ın Art. 4 des G. vom 9. Mai 1885 auf-
geführte Entscheidungen erfolgen durch Beschluß der
sogenannten Gewerbegerichte®®, so die Entscheidung
in den Fällen der $$ 16, 24, 25 (Errichtung und
Veränderung von senehmigungspflichtigsen Anlagen
und von Dampfkesseln®®), die Versagung oder
51 Über die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen s. $ 95 d. W.
52 Die Zuständigkeit der Landräte und der Masgistrate
ist durch Art. 2, 3 des G. vom 9. Mai 1885 abgegrenzt.
53 Diese auf dem Landesgesetz vom 9. Mai 1885 be-
ruhenden Gewerbegerichte dürfen nicht verwechselt werden
mit den reichsgesetzlich geregelten Gewerbegerichten (Ge-
werbegerichtsgesetz ın der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Sept. 1901 R.G.Bl. S. 353). Solche reichsgesetzliche
(Gewerbegerichte bestehen im Herzogtum in Sonneberg, Saal-
feld und Pößneck.
54 Die Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen
der Dampikessel erfolgen durch die vom Staatsmini-