Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

126 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe der 
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Klein- 
handels mit Branntwein, die Untersagung des Ge- 
werbebetriebs in den Fällen des $ 35 der Gew.O. 
(u. a. der Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimm- 
unterricht, des Betriebs von Badeanstalten, des Trödel- 
handels, Viehhandels, Handels mit Drogen). 
Das Gewerbegericht besteht: 
bei Zuständigkeit des Magistrats®? aus dem Ersten 
Bürgermeister als Vorsitzenden und aus zwei 
vom Gemeinderate gewählten Beisitzern; 
bei Zuständigkeit des Liandrats®? aus diesem als 
Vorsitzenden, aus dem Vorstand der betreffenden 
Gemeinde oder Gemarkung und aus zwei vom 
Kreisausschusse gewählten Beisitzern. Wenn es 
sich um die Errichtung genehmigungspflichtiger 
Anlagen oder um die Anlegung von Dampfkesseln 
handelt, kann der Landrat den Physikus, den 
Land- oder Straßen- und Wasserbaumeister, 
den Gewerbeaufsichtsbeamten zur Sitzung und 
Beschlußfassung zuziehen. 
Das Gewerbegericht entscheidet nach mündlicher 
Verhandlung der Parteien. 
b) In den im Art. 9 des G. vom 9. Mai 1885 
aufgeführten Fällen erfolgt die erstinstanzliche Ent- 
scheidung durch das Staatsministerium, Abt. des 
Innern, und zwar in bestimmten Fällen durch Kol- 
legialbeschluß dieser Behörde nach mündlicher Ver- 
  
sterium, Abt. des Innern dazu ermächtigten Ingenieure 
des Sächsisch- - Thüringischen Dampfkessel- Uberwachungs- 
vereins in Halle ($ 2 des A. vom 5. Dez. 1900 AS. 11, 939). 
Doch ist bis auf weiteres dem Thüringischen Verein für 
Dampfkesselbetrieb in Gotha und dem Dampfkessel-Über- 
wachungsverein in Cassel zugestanden worden, daß die 
Kessel ihrer Mitglieder von den amtlichen Prüfungen, 
Druckproben und Untersuchungen befreit sind.
	        
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