126 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe der
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Klein-
handels mit Branntwein, die Untersagung des Ge-
werbebetriebs in den Fällen des $ 35 der Gew.O.
(u. a. der Erteilung von Tanz-, Turn- und Schwimm-
unterricht, des Betriebs von Badeanstalten, des Trödel-
handels, Viehhandels, Handels mit Drogen).
Das Gewerbegericht besteht:
bei Zuständigkeit des Magistrats®? aus dem Ersten
Bürgermeister als Vorsitzenden und aus zwei
vom Gemeinderate gewählten Beisitzern;
bei Zuständigkeit des Liandrats®? aus diesem als
Vorsitzenden, aus dem Vorstand der betreffenden
Gemeinde oder Gemarkung und aus zwei vom
Kreisausschusse gewählten Beisitzern. Wenn es
sich um die Errichtung genehmigungspflichtiger
Anlagen oder um die Anlegung von Dampfkesseln
handelt, kann der Landrat den Physikus, den
Land- oder Straßen- und Wasserbaumeister,
den Gewerbeaufsichtsbeamten zur Sitzung und
Beschlußfassung zuziehen.
Das Gewerbegericht entscheidet nach mündlicher
Verhandlung der Parteien.
b) In den im Art. 9 des G. vom 9. Mai 1885
aufgeführten Fällen erfolgt die erstinstanzliche Ent-
scheidung durch das Staatsministerium, Abt. des
Innern, und zwar in bestimmten Fällen durch Kol-
legialbeschluß dieser Behörde nach mündlicher Ver-
sterium, Abt. des Innern dazu ermächtigten Ingenieure
des Sächsisch- - Thüringischen Dampfkessel- Uberwachungs-
vereins in Halle ($ 2 des A. vom 5. Dez. 1900 AS. 11, 939).
Doch ist bis auf weiteres dem Thüringischen Verein für
Dampfkesselbetrieb in Gotha und dem Dampfkessel-Über-
wachungsverein in Cassel zugestanden worden, daß die
Kessel ihrer Mitglieder von den amtlichen Prüfungen,
Druckproben und Untersuchungen befreit sind.