Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 45. Genehmigung zum Gewerbebetrieb usw. 127 
handlung der Parteien. Ein solcher Kollegialbeschluß 
ist u. a. erforderlich bei Versagung oder Zurück- 
nahme der Konzession für Privat-Krankenanstalten 
oder für den Betrieb des Markscheidergewerbes, bei 
Zurücknahme der Approbation der Apotheker und 
Ärzte. An der Beschlußfassung des Staatsmini- 
steriums, Abt. des Innern nehmen teil der Ab- 
teilungsvorstand, zwei Vortragende Räte des Staats- 
ministeriums und diejenigen technischen Referenten, 
die der Abteilungsvorstand zuzieht. 
B. In zweiter Instanz. 
a) Die Entscheidung des Landrats oder Magistrats 
oder Gewerbegerichts kann°® durch Rekurs an das 
Staatsministerium, Abt. desInnern angefochten werden. 
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder wegen 
Verletzung der Gesetze sind der Landrat und der 
Magistrat, in bestimmten Fällen auch der Gemeinde- 
vorstand der betreffenden Landgemeinde befugt, gegen 
Entscheidungen des Gewerbegerichts Rekurs ein- 
zulegen. Das Staatsministerium, Abt. des Innern 
entscheidet, sofern nicht bereits in erster Instanz 
kollegiale Beschlußfassung stattfand, durch Kollegial- 
beschluß. 
b) Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen 
des Staatsministeriums, Abt. des Innern findet binnen 
14 Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
(beim ÖOberverwaltungsgericht) statt. 
C. In dritter Instanz. 
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des 
Staatsministeriums, Abt. des Innern ist, sofern nicht 
die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wird, 
die eben unter B b) genannte Klage in der dort be- 
zeichneten Frist zulässig. 
  
55 nach $ 20 der Gew.O. binnen 14 Tagen von der Er- 
öffnung an.
	        
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