$ 45. Genehmigung zum Gewerbebetrieb usw. 127
handlung der Parteien. Ein solcher Kollegialbeschluß
ist u. a. erforderlich bei Versagung oder Zurück-
nahme der Konzession für Privat-Krankenanstalten
oder für den Betrieb des Markscheidergewerbes, bei
Zurücknahme der Approbation der Apotheker und
Ärzte. An der Beschlußfassung des Staatsmini-
steriums, Abt. des Innern nehmen teil der Ab-
teilungsvorstand, zwei Vortragende Räte des Staats-
ministeriums und diejenigen technischen Referenten,
die der Abteilungsvorstand zuzieht.
B. In zweiter Instanz.
a) Die Entscheidung des Landrats oder Magistrats
oder Gewerbegerichts kann°® durch Rekurs an das
Staatsministerium, Abt. desInnern angefochten werden.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder wegen
Verletzung der Gesetze sind der Landrat und der
Magistrat, in bestimmten Fällen auch der Gemeinde-
vorstand der betreffenden Landgemeinde befugt, gegen
Entscheidungen des Gewerbegerichts Rekurs ein-
zulegen. Das Staatsministerium, Abt. des Innern
entscheidet, sofern nicht bereits in erster Instanz
kollegiale Beschlußfassung stattfand, durch Kollegial-
beschluß.
b) Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen
des Staatsministeriums, Abt. des Innern findet binnen
14 Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
(beim ÖOberverwaltungsgericht) statt.
C. In dritter Instanz.
Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des
Staatsministeriums, Abt. des Innern ist, sofern nicht
die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt wird,
die eben unter B b) genannte Klage in der dort be-
zeichneten Frist zulässig.
55 nach $ 20 der Gew.O. binnen 14 Tagen von der Er-
öffnung an.