128 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
$ 46. Arbeiterschutz. Sonntagsruhe. Kinder-
schutzgesetz.
1. a) Nach dem A. des Staatsministeriums, Abt.
des Innern vom 10. Aug. 1900 AS. 11, 849 darf das
Sägen und Spalten des Griffelschiefers, das Ab-
runden oder Durchstoßen der Griffel durch das
Kaliber sowie das gewerbsmäßige Spitzen oder
Schleifen der Griffel nicht in Räumen vorgenommen
werden, die als Wohn- oder Schlafräume oder anderen
Personen, als den damit beschäftigten Arbeitern zum
gewöhnlichen Aufenthalt dienen; Kinder dürfen mit
diesen Arbeiten nicht beschäftigt, auch darf ihnen
der Aufenthalt in den bezeichneten Arbeitsräumen
nicht gestattet werden.
b) Durch A. des Staatsministeriums, Abt, des
Innern vom 9. Okt. 1906 AS. 13, 731 sind Vor-
schriften zum Schutze der bei Bauten be-
schäftigten Arbeiter erlassen worden (über die
Sicherheit der Bauausführungen, über Unterkunfts-
räume und Bedürfnisanstalten für die Bauarbeiter,
über Abhaltnng von Zugluft während der kalten
Jahreszeit). Die Verantwortlichkeit für die Beachtung
jener Vorschriften ist den Bauausführenden und den
von ihnen oder nötigenfalls von der Baupolizeibehörde
bestellten Bauaufsehern auferlegt. Die amtliche Über-
wachung des Bauarbeiterschutzes liest den Beamten
der Baupolizei, den Feldjägern und den Ortspolizei-
behörden ob; in Gemeinden mit stärker entwickelter
Bautätigkeit sind auf Anordnung des Staatsmini-
steriums, Abt. des Innern zur Mitwirkung bei
der Überwachung bauverständige Vertrauenspersonen
durch den Gemeindevorstand zu bestellen.
c) Über Einrichtung und Betrieb der Bäckereien
sind zufolge Beschlusses des Bundesrats durch A.