$ 46. Arbeiterschutz. Sonntagsruhe usw. 129
des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 25. März
1907 AS. 14, 31 Bestimmungen erlassen worden, die
teils in das Gebiet des Arbeiterschutzes, teils in das
der Nahrungsmittelpolizei fallen.
9. Ausführungsvorschriften hinsichtlich der
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Aus-
nahme des Handelsgewerbes sind in Ziff. 58—83 des
A. des Staatsministerrums, Abt. des Innern vom
31. Dez. 1904 AS. 13, 165 enthalten. Ziff. 75 da-
selbst bestimmt, welche Ausnahmen vom Verbote der
Beschäftigung an Sonn- und Festtagen auf Grund des
8 105€ Abs. 1 der Gew.O. für Gewerbe zur Befriedi-
sung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders
hervortretender Bedürfnisse (u. a. für das Bäcker-,
das Fleischer-, das Barbier- und Friseurgewerbe, für
photographische Anstalten) zugelassen sind.
Die Ausführungsvorschriften hinsichtlich der
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe finden sich ın
Ziff. 50—57 des A. vom 31. Dez. 1904. Ziff. 55 da-
selbst enthält die vom Staatsministerium, Abt. des
Innern auf Grund des $ 105e der Gew.O. zu-
gelassenen Ausnahmen °®,
3. Die Aufsicht über die Ausführung des RG.
vom 830. März 1903 über Kinderarbeit :!n ge-
werblichen Betrieben RGBl. S. 113 liegt den Ge-
meindevorständen und dem Gewerbeaufsichtsbeamten
ob (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom
23. Dez. 1903 AS. 12, 727). Daneben sind nach dem
A. des Staatsministeriums, Abt. der Justiz vom
3. Nov. 1903 AS. 12, 689 auch die Gemeindewaisen-
räte verpflichtet, über die Ausführung des Gesetzes
566 U. a. sind für den Handel mit Milch, mit Back- und
Konditorwaren, mit Fleisch und Wurst und den Kleinhandel
mit Bier in der Regel folgende Abendstunden freigegeben :
in der Zeit vom 15. Mai bis 14. Okt. von 6—8 Uhr abends,
in der Zeit vom 15. Okt. bis 14. Mai von 5—7 Uhr abends.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 9