Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

130 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
zu wachen. Auch die Lehrer sind verpflichtet, mit 
darauf zu sehen, daß die Kinder vor unangemessenen 
oder Gesundheit und Schulinteressen schädigenden 
Beschäftigungen außerhalb der Schule bewahrt bleiben. 
$ 47. Maß- und Gewichtswesen. 
Zur Errichtung von Eichungsämtern sind nach 
dem A. des Staatsministeriums vom 28. Sept. 1870 
AS. 5, 39 die Gemeinden und Kreise mit Genehmigung 
des Staatsministeriums befugt. 
Die technische Aufsichtführung ist dem Königlich 
Preußischen Eichungsinspektor in Cassel übertragen. 
& 48. Die Handels- und Gewerbekammern. 
1. Die Handels- und Gewerbekammern 5’, deren 
Einrichtung auf gesetzlicher Vorschrift beruht (Art. 
77 des G. vom 16. Juni 1862 GS.15, 67) und durch 
von der Staatsregierung destgesetzte Statuten 5®) 
näher geregelt ist, sind bestimmt, der Regierung als 
begutachtende und sachverständige Organe in Fragen 
des Handels und der Gewerbe zu dienen und über 
deren Lage fortdauernd Bericht zu erstatten; sie 
sind als Vertreter der Interessen von Handel 
und Gewerbe befugt, selbständig Anträge an die 
  
57 Für jeden der vier Kreise des Herzogtums besteht 
eine Handels- und Gewerbekammer. 
585 Die Statuten der Handels- und Gewerbekammern 
finden sich in folgenden Ausschreiben des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern: 
Das Statut der Kammer für den Kreis: 
Meiningen. . . im A. vom 185. Okt. 1905 AS. 15, 415, 
Hildburghausen. „ „ „2. Okt. 189 „ 11, 401, 
Sonneberg. - . 2» nn» 28 Febr. 15 „ 15, 291, 
Saalfeld. . » © 2» 9». 14 Nov. 1906 „ 13, 758. 
Die Kammer in Meiningen hat 14, die in Hildburg- 
hausen 19, die in Sonneberg 21 und die in Saalfeld 18 Mit- 
glieder.
	        
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