156 Elites Kapitel. Innere Verwaltung.
Anlage oder von den angrenzenden Eigentümern —
von diesen, sobald sie Gebäude an der neuen Straße
errichten — die Freilegung, erste Einrichtung, Ent-
wässerungs- und Beleuchtungsvorrichtung der Straße,
sowie ihre zeitweilige, jedoch höchstens fünfjährige
Unterhaltung übernommen werden muß (G. vom
26. März 1888 GS. 22, 215).
Streitigkeiten über diese Ansprüche werden ‘im
Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
Die hiernach den Grundbesitzern auferlegten
Beiträge gehören zu den Öffentlichen Lasten des
Grundstücks (s. 8 93 Anm. 16 d. W.).
5. Auf gesunde Beschaffenheit der Wohnungen
hinzuwirken, gehört zu den Amtspflichten des Physikus
(IL. Abschnitt Art. 18 der VO. vom 19. Febr. 1839
GS. 5, 13) 1003.
Al.
5 89. Armenwesen 101 102
(G. vom 24. Febr. 1872 GS. 19, 125 zur Ausführung des RG.
über den Unterstützungswohnsitz, mit Nachtrag vom 14. Dez.
1889 GS. 22, 295.)
1. Die Pflicht der Armenverbände zur Ge-
währung von Armenunterstützung umfaßt Obdach,
100 Ein Gesetz über die Wohnungsaufsicht befindet
sich in Vorbereitung.
101 Die Entmündigung wegen Verschwendung oder
wegen Irunksucht kann auch von dem Gemeindevorstand
des Auienthaltsorts oder von dem Armenverbande beantragt
werden, dem die Fürsorge für den zu Entmündigenden im
Falle seiner Hilfsbedürftigkeit obliegen würde (Art. 5 des
G. vom 16. Aug. 1899 GS. 23, 435).
Ä 102 Zur Unterstützung der Waisen besteht in jedem
der vier Kreise eine rechtsfähige Stiftung unter dem Namen
Waisenanstalt. Bei Übertragung von Grundeigentum
hat der Erwerber neben der Gerichtsgebühr ($ 78 Anm. 14