Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 589. Armenwesen. 157 
den unentbehrlichen Lebensunterhalt, die erforder- 
liche Pflege in Krankheitsfällen !0%® und angemessenes 
‚Begräbnis. 
In der Regel bilden jede Gemeinde und Ge- 
markung einen Ortsarmenverband.. Doch können 
sich auch mehrere Gemeinden (Gemarkungen) zu 
einem Gesamtarmenverband vereinigen. 
Landarmenverbände sind die Kreise und die 
Kreisabteilung Camburg ($ 26 Ziff. 1 d.W. 8. 68). 
Die Landarmenverbände haben gegenüber den 
zu ihnen gehörigen ÖOrtsarmenverbänden die Ver- 
pflichtung, die Kosten der öffentlichen Armenpflege, 
die die Unterbringung von Geisteskranken !®*, Idioten, 
Epileptischen, Taubstummen und Blinden !® in Heil-, 
Pfilege- und Unterrichtsanstalten oder ibre sonstige 
Versorgung verursacht, unmittelbar zu übernehmen, 
vorbehaltlich der Verpflichtung der Ortsarmenverbände 
zur vorläufigen Unterstützung der in ihrem Bezirke 
der Hilfsbedürftigkeit anheimfallenden Personen. 
Die Tarife für die Erstattung der Kosten der 
Armenunterstützung werden vom Staatsministerium, 
  
d. W.) in den Kreisen Meiningen und Sonneberg 10 Pf., im 
Kreise Hildburghausen 20 Pf. von je 100 M. des Preises 
und wo ein solcher nicht in Betracht kommt, des Wertes 
des Grundeigentums zur Waisenanstalt zu zahlen (G. vom 
9. März 1887 GS. 22, 145); nur beim Eigentumsübergang 
von einem Ehegatten auf den andern oder von Eltern oder 
Voreltern auf Abkömmlinge und bei der Teilung unter 
solchen Erwerbern ist die Abgabe nicht zu zahlen. 
108 auch die Gewähr der Hebammenhilfe bei Entbindung 
und Pflege hilfsbedürftiger Wöchnerinnen (Art. 2 des G. vom 
30. Juni 1894 GS. 23, 93). 
104 Eine staatliche Irren-, Heil- und Pflegeanstalt be- 
steht in Hildburghausen. 
105 Ausbildung blinder und taubstummer Kinder: G 
vom 18. Febr. 1887 GS. 22, 138 Eine staatliche 'Taub- 
stummenanstalt besteht in Hildburghausen.
	        
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