158 Eiftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Abt. des Innern nach Anhörung der Kreisausschüsse
festgestellt 198.
Hilfsbedürftige, die dem Geltungsbereich des
Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht angehören (also
außer Reichsausländern Bayern und Elsaß - Loth-
ringer) 10”, werden ebenso behandelt wie die anderen
Hilisbedürftigen; die Unterstützungskosten tragen in
diesem Fall die Landarmenverbände.
2. Streitigkeiten zwischen Armenverbänden
werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden.
Zuständig in erster Instanz ist das Kreisverwaltungs-
gericht, wenn aber der Landarmenverband als Partei
beteiligt ist, das Landesverwaltungsgericht. Gegen
die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts
findet, wenn beide Streitteile dem Herzogtum an-
gehören, oder wenn die Organisation oder die ört-
liche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegen-
stand des Streites ist, die Berufung an das Öber-
verwaltungsgericht statt, außerdem die Berufung an
das Bundesamt für das Heimatwesen.
8. Der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen
Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen
Kinder eines Hilfsbedürftigen und die unehelichen
Kinder in Beziehung auf die hilfsbedürftige Mutter
können durch vorläufig vollstreckbaren Beschluß des
Landrats des Aufenthaltsorts angehalten werden, dem
Hilfsbedürftigen nach Maßgabe der gesetzlichen Unter-
haltspflicht die erforderliche laufende Unterstützung
zu gewähren, auch einem Armenverbande die auf-
gewendeten Unterstützungskosten zu erstatten. Gegen
diese Verfügung ist binnen 14 Tagen Rekurs an das
106 Geltender Tarif: A. des Staatsministeriums, Abt.
des Innern vom 1. Okt. 1878 AS. 7, 113.
107 Gegenüber Bayern und:Elsaß-Lothringen — gegen-
über Elsaß-Lothringen nach Art. 5 des RG. vom 30. Mai
1908 RGBl. 8. 377 noch bis 1. April 1910 — bestimmt sich