Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

158 Eiftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Abt. des Innern nach Anhörung der Kreisausschüsse 
festgestellt 198. 
Hilfsbedürftige, die dem Geltungsbereich des 
Unterstützungswohnsitzgesetzes nicht angehören (also 
außer Reichsausländern Bayern und Elsaß - Loth- 
ringer) 10”, werden ebenso behandelt wie die anderen 
Hilisbedürftigen; die Unterstützungskosten tragen in 
diesem Fall die Landarmenverbände. 
2. Streitigkeiten zwischen Armenverbänden 
werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. 
Zuständig in erster Instanz ist das Kreisverwaltungs- 
gericht, wenn aber der Landarmenverband als Partei 
beteiligt ist, das Landesverwaltungsgericht. Gegen 
die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts 
findet, wenn beide Streitteile dem Herzogtum an- 
gehören, oder wenn die Organisation oder die ört- 
liche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegen- 
stand des Streites ist, die Berufung an das Öber- 
verwaltungsgericht statt, außerdem die Berufung an 
das Bundesamt für das Heimatwesen. 
8. Der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen 
Eltern, die uneheliche Mutter sowie die ehelichen 
Kinder eines Hilfsbedürftigen und die unehelichen 
Kinder in Beziehung auf die hilfsbedürftige Mutter 
können durch vorläufig vollstreckbaren Beschluß des 
Landrats des Aufenthaltsorts angehalten werden, dem 
Hilfsbedürftigen nach Maßgabe der gesetzlichen Unter- 
haltspflicht die erforderliche laufende Unterstützung 
zu gewähren, auch einem Armenverbande die auf- 
gewendeten Unterstützungskosten zu erstatten. Gegen 
diese Verfügung ist binnen 14 Tagen Rekurs an das 
  
106 Geltender Tarif: A. des Staatsministeriums, Abt. 
des Innern vom 1. Okt. 1878 AS. 7, 113. 
107 Gegenüber Bayern und:Elsaß-Lothringen — gegen- 
über Elsaß-Lothringen nach Art. 5 des RG. vom 30. Mai 
1908 RGBl. 8. 377 noch bis 1. April 1910 — bestimmt sich
	        
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