S 61. Paßwesen. Fremdenpolizei. Transporte. 161
ständig zur Ausstellung von Reisepässen!!® sind
das Staatsministerium, Abt. des Innern, die Landräte
und die Gemeindevorstände (Magistrate, Bürger-
meisterämter) der Städte. . Reisepässe werden reichs-
angehörigen Personen ausgestellt, die im Herzogtum
Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Staatsangehörigen
des Herzogtums darf die Ausstellung von Reise-
pässen nur verweigert werden, wenn der Reise gesetz-
liche Hindernisse (wie Militärpflicht) entgegenstehen.
In der Regel werden die Pässe für die Dauer von
nicht mehr als zwei Jahren ausgestellt; nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer kann diese durch einen Vermerk
in dem Paß auf einen weiteren Zeitraum ausgedehnt
werden,
2. Die Gastwirte sind zur Führung von Fremden-
büchern über die bei ihnen übernachtenden Fremden
verpflichtet (A. der vormaligen Landesregierung vom
1. Sept. 1837, Sammlung der Ausschr. 1835—1838
S. 199). Von den Gastwirten abgesehen, muß jeder,
der einen Fremden bei sich übernachten lassen oder
auf mehrere Tage im Quartier behalten oder ihm
Mietwohnung geben will, hiervon noch während dessen
Anwesenheit, und zwar in der Regel innerhalb
24 Stunden nach der Ankunft des Fremden der
Polizeibehörde seines Ortes (dem Gemeinde- oder
Gemarkungsvorstand) Anzeige machen (A. der vor-
maligen Landesregierung vom 30. Okt. 1839, Samm-
lung der Ausschr. 1838—1848 S. 61). Im übrigen
ist das Meldewesen durch ÖOrtsgesetze der Ge-
meinden geregelt.
'Schulsachen stehen, besteht eine Dienstanweisung (vom
3. Febr. 1903).
110 Vereinbarung unter den deutschen Staaten über
die Zulassung von Paßkarten an Stele der Reisepässe:
MB. vom 80. Dez. 1850 GS. 10, 425. Ausführungsbestim-
mungen hierzu enthält das A. des Staatsministeriums, Abt.
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 11