Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 61. Paßwesen. Fremdenpolizei. Transporte. 161 
ständig zur Ausstellung von Reisepässen!!® sind 
das Staatsministerium, Abt. des Innern, die Landräte 
und die Gemeindevorstände (Magistrate, Bürger- 
meisterämter) der Städte. . Reisepässe werden reichs- 
angehörigen Personen ausgestellt, die im Herzogtum 
Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Staatsangehörigen 
des Herzogtums darf die Ausstellung von Reise- 
pässen nur verweigert werden, wenn der Reise gesetz- 
liche Hindernisse (wie Militärpflicht) entgegenstehen. 
In der Regel werden die Pässe für die Dauer von 
nicht mehr als zwei Jahren ausgestellt; nach Ablauf 
der Gültigkeitsdauer kann diese durch einen Vermerk 
in dem Paß auf einen weiteren Zeitraum ausgedehnt 
werden, 
2. Die Gastwirte sind zur Führung von Fremden- 
büchern über die bei ihnen übernachtenden Fremden 
verpflichtet (A. der vormaligen Landesregierung vom 
1. Sept. 1837, Sammlung der Ausschr. 1835—1838 
S. 199). Von den Gastwirten abgesehen, muß jeder, 
der einen Fremden bei sich übernachten lassen oder 
auf mehrere Tage im Quartier behalten oder ihm 
Mietwohnung geben will, hiervon noch während dessen 
Anwesenheit, und zwar in der Regel innerhalb 
24 Stunden nach der Ankunft des Fremden der 
Polizeibehörde seines Ortes (dem Gemeinde- oder 
Gemarkungsvorstand) Anzeige machen (A. der vor- 
maligen Landesregierung vom 30. Okt. 1839, Samm- 
lung der Ausschr. 1838—1848 S. 61). Im übrigen 
ist das Meldewesen durch ÖOrtsgesetze der Ge- 
meinden geregelt. 
  
'Schulsachen stehen, besteht eine Dienstanweisung (vom 
3. Febr. 1903). 
110 Vereinbarung unter den deutschen Staaten über 
die Zulassung von Paßkarten an Stele der Reisepässe: 
MB. vom 80. Dez. 1850 GS. 10, 425. Ausführungsbestim- 
mungen hierzu enthält das A. des Staatsministeriums, Abt. 
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 11
	        
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