162 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Jeder Arbeitgeber, der ausländische (nicht reichs-
angehörige) Arbeiter zur Beschäftigung für kürzere
Zeit als ein Jahr annimmt, hat diese binnen drei
Tagen nach ihrer Ankunft beim Gemeinde- oder Ge-
markungsvorstand des Beschäftigungsortes anzumelden
und spätestens drei Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem
die Entlassung erfolgen soll, abzumelden; erreicht die
Beschäftigung unerwartet durch Entlassung oder Aus-
tritt des Arbeiters ihr Ende, so ist die Abmeldung
ungesäumt und binnen drei Tagen zu bewirken (A.
des Staatsministeriums, Abt. des Innern vom 28. April
1906 AS. 13, 619). Polnischen Arbeitern russischer
oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die zur Be-
schäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben des Herzogtums oder in deren Nebenbetrieben
für kürzere Zeit als ein Jahr angenommen werden,
ist der Aufenthalt im Herzogtum nur für die Zeit
vom 1. März bis 15. Dez. jeden Jahres gestattet;
nach Ablauf dieser Zeit müssen sie ins Ausland
zurückkehren (A. des Staatsministeriums, Abt. des
Innern vom 25. Juli 1904 AS. 13, 119).
Um der Belästigung entgegenzuwirken, die der
Bevölkerung durch umherziehende Zigeuner be-
reitet werden, sind besondere Anweisungen an die
Behörden erlassen, insbesondere ist unablässige Über-
wachung umherziehender Zigeuner und strenge Prüfung
ihrer Ausweispapiere angeordnet.
3. Zur Vereinfachung des Verfahrens bei landes-
polizeilich angeordneten Schubtransporten ist zwischen
Preußen (für die Regierungsbezirke Erfurt und Merse-
burg) und den Thüringischen Staaten (außer Reuß ä&.L).
ein (mit einjähriger Frist kündbares) Abkommen ge-
troffen worden. Die Transporte sind von der ein-
des Innern vom 31. Dez. 1850, Sammlung der Ausschreiben
1848—1856 S. 61. |