168 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
ausschuß vorbehaltlich der Berufung an das Staats-
ministerium, Abt. des Innern ($ 26 Ziff. 3 d. W.S. 70).
Die Gemeinden haben einander (auch den Ge-
meinden der Nachbarstaaten) bei Feuersbrunst in be-
stimmtem Umfange Hilfe zu leisten.
Jeder männliche Ortseinwohner ist verpflichtet,
vom Antritte des 18. bis zum Ende des 45. Lebens-
jahres in der Feuerwehr seines Wohnortes unentgelt-
lich zu dienen; Personen, die das 45. Lebensjahr
zurückgelegt haben, können im Falle der Tauglichkeit
und des Bedürfnisses noch bis zum zurückgelegten
60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienste herangezogen
werden. Befreit vom Dienste sind gewisse Personen-
klassen; auch ist das Staatsministerium, Abt. des
Innern befugt, in einzelnen Fällen aus besonderen
dringlichen Gründen vom Dienste zu befreien !,
Bei Ungehorsam oder Vernachlässigung der Dienst-
pflicht kann der Vorgesetzte Rügen, der Brandmeister
sofortige Entfernung vom Platze, der Gemeinde-
vorstand ÖOrdnungsstrafe und nach vorheriger An-
drohung Zwangsstrafe aussprechen.
Im Brandfall ist jeder Einwohner und Anwesende
verpflichtet, auf Aufforderung Hilfe zu leisten.
Die Landesunterstützungskasse für
Feuerwehrangehörige ist bestimmt, Personen,
die in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder bei den
angeordneten Übungen hierzu durch Unfall körperlich
beschädigt und dadurch vorübergehend oder dauernd
113 Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern dürfen,
sofern sie eine ihrem Bedürfnis entsprechende gut aus-
gebildete Feuerwehr unterhalten, durch Ortsgesetz be-
stimmen, daß und unter welchen Bedingungen feuerwehr-
pflichtige Personen gegen Entrichtung einer jährlichen
Abgabe an die Gemeindekasse auf ihren Antrag vom
Feuerwehrdienste befreit werden; die Einnahme aus dieser
Abgabe ist für die Feuerwehr der Gemeinde zu verwenden
(G. vom 12. März 1896 GS. 23, 153).