Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

168 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
ausschuß vorbehaltlich der Berufung an das Staats- 
ministerium, Abt. des Innern ($ 26 Ziff. 3 d. W.S. 70). 
Die Gemeinden haben einander (auch den Ge- 
meinden der Nachbarstaaten) bei Feuersbrunst in be- 
stimmtem Umfange Hilfe zu leisten. 
Jeder männliche Ortseinwohner ist verpflichtet, 
vom Antritte des 18. bis zum Ende des 45. Lebens- 
jahres in der Feuerwehr seines Wohnortes unentgelt- 
lich zu dienen; Personen, die das 45. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, können im Falle der Tauglichkeit 
und des Bedürfnisses noch bis zum zurückgelegten 
60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienste herangezogen 
werden. Befreit vom Dienste sind gewisse Personen- 
klassen; auch ist das Staatsministerium, Abt. des 
Innern befugt, in einzelnen Fällen aus besonderen 
dringlichen Gründen vom Dienste zu befreien !, 
Bei Ungehorsam oder Vernachlässigung der Dienst- 
pflicht kann der Vorgesetzte Rügen, der Brandmeister 
sofortige Entfernung vom Platze, der Gemeinde- 
vorstand ÖOrdnungsstrafe und nach vorheriger An- 
drohung Zwangsstrafe aussprechen. 
Im Brandfall ist jeder Einwohner und Anwesende 
verpflichtet, auf Aufforderung Hilfe zu leisten. 
Die Landesunterstützungskasse für 
Feuerwehrangehörige ist bestimmt, Personen, 
die in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder bei den 
angeordneten Übungen hierzu durch Unfall körperlich 
beschädigt und dadurch vorübergehend oder dauernd 
  
113 Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern dürfen, 
sofern sie eine ihrem Bedürfnis entsprechende gut aus- 
gebildete Feuerwehr unterhalten, durch Ortsgesetz be- 
stimmen, daß und unter welchen Bedingungen feuerwehr- 
pflichtige Personen gegen Entrichtung einer jährlichen 
Abgabe an die Gemeindekasse auf ihren Antrag vom 
Feuerwehrdienste befreit werden; die Einnahme aus dieser 
Abgabe ist für die Feuerwehr der Gemeinde zu verwenden 
(G. vom 12. März 1896 GS. 23, 153).
	        
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