Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 3. Das Staatsgebiet und die Untertanen. 7 
die Regierung ohne Mitwirkung des Landtags befugt 
(G. vom 13. Jan. 1894 G8. 23, 55)1. 
2. Für Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit sind jetzt die Bestimmungen des Bundesgesetzes 
vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) maß- 
gebend ®. 
3. Die Staatsangehörigen sind den Gesetzen 
des Landes Gehorsam schuldig? und sind verpflichtet, 
zu dem Staatszweck ‚nach dem Gesetz der Gleich- 
heit und nach Verhältnis ihres Vermögens und ihrer 
Kräfte“ beizutragen, namentlich durch Steuern* und 
Kriegsdienste (Art. 7, 10 der Verf.) Dagegen haben 
  
! Beurkundung und Sicherstellung der Landesgrenze: 
A. der vormaligen Landesregierung vom 13. Febr. 1843 
(Sammlung der A. 1838—1848 S. 121). Über Begehungen 
der Landesgrenze bestehen Ver einbarungen mit den Nachbar- 
staaten. Solche Grenzbegehungen finden in der Regel alle 
zwei Jahre statt. Über die Vermessung der Grundstücke 
und die Versteinung der Grundstücksgrenzen s.8 35 d. W. 
2 Die Urkunden über Aufnahme und Naturalisation 
sowie über die Entlassung werden vom Staatsministerium, 
Abt. des Innern ausgefertigt ; die Bescheinigung, daß jemand 
die Staatsangehörigkeit im Herzogtum besitzt — Heimat- 
schein —, wird unter Unterschrift des Staatsministeriums, 
Abt. des Innern vom Landrat erteilt (A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 9. Dez. 1871 AS. 5, 133). 
Die Entschließungen des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern nach dem Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 (mit Aus- 
nahme der Entschließungen auf Grund der 88 8, 21 Abs. 4 
und $ 22 dieses Gesetzes) können durch Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) an- 
gefochten werden. 
®? Der Diensteid aller Beamten im Staats-, Kirchen-, 
Schul- und Gemeindedienst soll das Gelöbnis enthalten, 
dem Herzog untertänig, treu und gehorsam zu sein (G. vom 
15. Nov. 1902 GS. 24, 129). 
4 Näheres über die Steuerpflicht in 88 91 £. d. W.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.