S 3. Das Staatsgebiet und die Untertanen. 7
die Regierung ohne Mitwirkung des Landtags befugt
(G. vom 13. Jan. 1894 G8. 23, 55)1.
2. Für Erwerb und Verlust der Staatsangehörig-
keit sind jetzt die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355) maß-
gebend ®.
3. Die Staatsangehörigen sind den Gesetzen
des Landes Gehorsam schuldig? und sind verpflichtet,
zu dem Staatszweck ‚nach dem Gesetz der Gleich-
heit und nach Verhältnis ihres Vermögens und ihrer
Kräfte“ beizutragen, namentlich durch Steuern* und
Kriegsdienste (Art. 7, 10 der Verf.) Dagegen haben
! Beurkundung und Sicherstellung der Landesgrenze:
A. der vormaligen Landesregierung vom 13. Febr. 1843
(Sammlung der A. 1838—1848 S. 121). Über Begehungen
der Landesgrenze bestehen Ver einbarungen mit den Nachbar-
staaten. Solche Grenzbegehungen finden in der Regel alle
zwei Jahre statt. Über die Vermessung der Grundstücke
und die Versteinung der Grundstücksgrenzen s.8 35 d. W.
2 Die Urkunden über Aufnahme und Naturalisation
sowie über die Entlassung werden vom Staatsministerium,
Abt. des Innern ausgefertigt ; die Bescheinigung, daß jemand
die Staatsangehörigkeit im Herzogtum besitzt — Heimat-
schein —, wird unter Unterschrift des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom Landrat erteilt (A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 9. Dez. 1871 AS. 5, 133).
Die Entschließungen des Staatsministeriums, Abt. des
Innern nach dem Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 (mit Aus-
nahme der Entschließungen auf Grund der 88 8, 21 Abs. 4
und $ 22 dieses Gesetzes) können durch Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren (beim Oberverwaltungsgericht) an-
gefochten werden.
®? Der Diensteid aller Beamten im Staats-, Kirchen-,
Schul- und Gemeindedienst soll das Gelöbnis enthalten,
dem Herzog untertänig, treu und gehorsam zu sein (G. vom
15. Nov. 1902 GS. 24, 129).
4 Näheres über die Steuerpflicht in 88 91 £. d. W.