Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

5 65. Zwangserziehung. 169 
erwerbsunfähig werden oder das Leben verlieren, 
sowie den Angehörigen oder Hinterbliebenen solcher 
Personen Unterstützung zu gewähren (A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 21. Sept. 1903 
AS. 12, 667). Dieser Kasse wird ein Teil der Ab- 
gaben der Feuerversicherungsanstalten ($ 53 Ziff. 2 
d. W.S. 141) zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf 
Unterstützung aus der Kasse besteht nicht. 
9%. Die Leitung des Feuerlöschwesens stehtin jeder 
Gemeinde dem Gemeindevorstand unter Beirat des 
Brandmeisters zu, die Aufsicht!!? dem Landrat bei 
Mitwirkung des Kreisausschusses, die Oberaufsicht 
dem Staatsministerium, Abt. des Innern. Die Land- 
räte werden von Bezirksbrandmeistern unterstützt, 
die das Staatsministerium, Abt. des Innern wider- 
ruflich bestellt. Die technische Oberleitung des ge- 
samten Löschwesens liegt dem Landesbrandmeister ob. 
XIV. Ordnungs- und Sittenpolizei. 
$ 65. Zwangserziehung. 
(G. vom 19. Aug. 1899 GS. 23, 45]). 
Ein Minderjähriger kann außer in den Fällen der 
88 1666, 1838 des BGB. 2° zur Erziehung in einer 
geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder 
Besserungsanstalt untergebracht werden, wenn er 
vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare 
Handlung begangen hat und die Zwangserziehung zur 
Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforder- 
  
119 Das Staatsministerium, Abt. des Innern kann be- 
stimmen, daß größere Städte hinsichtlich des Feuerlösch- 
wesens der Aufsicht des Landrates nicht unterstellt sind. 
120 & 1666: Verletzung des geistigen oder leiblichen 
Wohles des Kindes durch den Vater. 
S 1838: Unterbringung des Mündels auf Anordnung 
des Vormundschaftsgerichts.
	        
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