Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

170 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
lich ist (vgl. 8 55 des StGB.), oder wenn die Zwangs- 
erziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Ver- 
derbens des Minderjährigen notwendig ist. 
Die Anordnung der Zwangserziehung erfolgt 
durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts, der von 
Amts wegen oder auf Antrag ergehen kann. Der 
Antrag kann u. a. vom Gemeindewaisenrat ($ 74 
d. W.), vom Gemeindevorstand und vom Landrat ge- 
stellt werden. Darüber, ob die Unterbringung in 
einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besse- 
rungsanstalt zu geschehen hat, hat, wenn die Unter- 
bringung des Minderjährigen lediglich aus dessen 
Mitteln oder aus Mitteln seiner Angehörigen erfolgt, 
das Vormundschaftsgericht, andernfalls der Landrat 
zu entscheiden, Die zur Ausführung der Zwangs- 
erziehung erforderlichen Maßregeln hat in jedem Falle 
der Landrat anzuordnen. | 
Die Kosten der Zwangserziehung werden von 
der Staatskasse gezahlt; diese kann deren Ersatz 
aus dem Abwurfe des Vermögens des Zöglings oder 
aus seinem sonstigen Einkommen sowie von den- 
jenigen verlangen, die nach dem BGB. zum Unter- 
halte des Zöglings verpflichtet sind; der Landrat stellt 
die Verpflichtung zur Erstattung vorbehaltlich des 
Rechtswegs fest. Soweit die Kosten nicht hiernach 
erstattet werden, ist !/s davon der Staatskasse von 
demjenigen Ortsarmenverbande zu ersetzen, wo der 
Zögling zur Zeit der Anordnung der Zwangserziehung 
seinen Unterstützungswohnsitz hatte. Die Kosten 
werden vom Landrate festgesetzt und von den Er- 
stattungspfllichtigen im Verwaltungszwangsverfahren 
(8 30 d. W. S. 81) beigetrieben 121, 
  
121 Die oben dargelegten Bestimmungen finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn nach $ 56 Abs. 2 des StGB. 
durch Urteil des Strafgerichts angeordnet wird, daß eine 
Person zwischen 12 und 18 Jahren, die bei Begehung der
	        
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