8 66. Äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage. 171
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minder-
jährigen, die in einer unter staatlicher Verwaltung
oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Besserungs-
anstalt oder unter Aufsicht des Anstaltsvorstandes in
einer Familie untergebracht sind, stehen, sofern nicht
das Vormundschaftsgericht einen anderen Vormund
bestellt, unter der Vormundschaft des Anstalts-
vorstandes, und zwar auch nach Beendigung der
Zwangserziehung bis zur Volljährigkeit.
$ 66. Äußere Heilighaltung der Sonn- und
Festtage.
(G. vom 27. Dez. 1905 GS. 24, 397, A. des Staatsministeriums,
Abt. des Innern vom 12. März 1906 AS. 13, 577.)
Festtage sind: Neujahrstag, Karfreitag !??, Oster-
montag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Bußtag (Mitt-
woch vor dem letzten Trinitatissonntag, G.. vom
21. März 1893 GS. 23, 49), erster und zweiter Weih-
nachtsfeiertag.
In der Umgebung der Kirchen ist an Sonn- und
Festtagen während des Gottesdienstes jedes störende
Geräusch zu vermeiden. Ferner sind an Sonn- und
Festtagen grundsätzlich alle geräuschvollen Arbeiten
und Verrichtungen verboten; desgleichen alle öffent-
lich wahrnehmbaren Arbeiten in Betrieben des Handels
und Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft, der
Viehzucht, der Berufsgärtnerei, der Berufsfischerei
und der Liohnarbeiter. Von diesem Verbote gelten
Tat die erforderliche Einsicht nicht besessen hat, in einer
Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werde.
Die Zwangserziehung endet in diesem Falle jedenfalls mit
dem vollendeten 20. Lebensjahre. Der Ortsarmenverband
ist hier zur Kostenerstattung nicht verpflichtet.
122 Für die katholische Gemeinde Wolfmannshausen
ist statt des Karfreitags der Fronleichnamstag Festtag im
Sinne des G. vom 27. Dez. 1905.