Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

174 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung: 
2. Tanzbelustigungen (VO. vom 27. April 
1906 GS. 24, 415). 
Untersagt ist die Veranstaltung aller Tanz- 
belustigungen am Vorabend des Palmsonntags, in der 
Karwoche und am ersten Österfeiertag, ferner am 
ersten Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Bußtag und 
Totenfestsonntag und an den Vorabenden dieser 
Tage; an den übrigen Sonn- und Festtagen dürfen 
Tanzbelustigungen erst nach Schluß des Nachmittags- 
gottesdienstes stattfinden, jedoch mit der Maßgabe, 
daß dieser Gottesdienst spätestens um 3 Uhr als be- 
endet gilt. 
Weder der polizeilichen Erlaubnis, noch der An- 
meldung bei der Polizeibehörde bedürfen Tänze, die 
veranstaltet werden: 
a) von einzelnen Personen für ihre Angehörigen 
und eingeladenen (Gäste, 
b) im Anschluß an Landausflüge geselliger Ver- 
einigungen, wenn der Tanz nicht länger als drei 
Stunden dauert. 
Andere Tänze bedürfen zwar der Anmeldung bei 
der Polizeibehörde, nicht aber der polizeilichen Er- 
laubnis; hierher gehören u. a. Tänze solcher Vereine, 
die von der Polizeibehörde als geschlossene Gesell- 
schaften anerkannt sind, sofern nur ihre Mitglieder 
und in beschränkter Zahl eingeführte Gäste Zutritt 
haben und Eintrittsgeld in keinerlei Form erhoben 
wird; ferner Tänze an bestimmten Tagen, sofern be- 
stimmte Stunden nicht überschritten werden. 
In allen übrigen Fällen ist zu dem Tanz die Er- 
laubnis der Polizeibehörde (in den Städten des Ge- 
meindevorstands, in den Landorten des Landrates) 
erforderlich !?7. 
  
127 Befugnis der Polizeibehörde, Tanzbelustigungen
	        
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