174 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung:
2. Tanzbelustigungen (VO. vom 27. April
1906 GS. 24, 415).
Untersagt ist die Veranstaltung aller Tanz-
belustigungen am Vorabend des Palmsonntags, in der
Karwoche und am ersten Österfeiertag, ferner am
ersten Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Bußtag und
Totenfestsonntag und an den Vorabenden dieser
Tage; an den übrigen Sonn- und Festtagen dürfen
Tanzbelustigungen erst nach Schluß des Nachmittags-
gottesdienstes stattfinden, jedoch mit der Maßgabe,
daß dieser Gottesdienst spätestens um 3 Uhr als be-
endet gilt.
Weder der polizeilichen Erlaubnis, noch der An-
meldung bei der Polizeibehörde bedürfen Tänze, die
veranstaltet werden:
a) von einzelnen Personen für ihre Angehörigen
und eingeladenen (Gäste,
b) im Anschluß an Landausflüge geselliger Ver-
einigungen, wenn der Tanz nicht länger als drei
Stunden dauert.
Andere Tänze bedürfen zwar der Anmeldung bei
der Polizeibehörde, nicht aber der polizeilichen Er-
laubnis; hierher gehören u. a. Tänze solcher Vereine,
die von der Polizeibehörde als geschlossene Gesell-
schaften anerkannt sind, sofern nur ihre Mitglieder
und in beschränkter Zahl eingeführte Gäste Zutritt
haben und Eintrittsgeld in keinerlei Form erhoben
wird; ferner Tänze an bestimmten Tagen, sofern be-
stimmte Stunden nicht überschritten werden.
In allen übrigen Fällen ist zu dem Tanz die Er-
laubnis der Polizeibehörde (in den Städten des Ge-
meindevorstands, in den Landorten des Landrates)
erforderlich !?7.
127 Befugnis der Polizeibehörde, Tanzbelustigungen