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$ 68. Verbotene Spiele. Lotterien.
.(G. vom 2. Nov. 1905 GS. 24, 373.)
Preußen steht nach Maßgabe des Staatsvertrags
vom 17. Juni 1905 GS. 24, 421 das ausschließliche
Recht zu, innerhalb des Herzogtums Lose der
preußischen Klassenlotterie zu vertreiben 128.
Die Erlaubnis zur Ausspielung von Waren und
anderen beweglichen Gegenständen, deren Gesamt-
wert 1000 M. nicht übersteigt — außer barem Gelde —
wird vom Landrate des Kreises erteilt, in dem die
Verlosung stattfinden soll. Im übrigen kann die Ver-
anstaltung von Lotterien (Geldlotterien oder Aus-
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegen-
stände) sowie der Verkauf von Losen zu außerhalb
des Herzogtums stattfindenden Verlosungen nur vom
Staatsministerium, Abt. des Innern erlaubt werden 12°,
Strafbar ist, wer in Lotterien spielt, . die ım
wegen Gefährdung der Sittlichkeit oder der öflentlichen
Ordnung zu untersagen: Art. 8 der VO, |
Verbot, jugendliche Personen, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder noch zum Besuche der
Fortbildungsschule ($ 87 d. W.) verpflichtet sind, zu Tanz-
belustigungen in geschlossenen Räumen mitzubringen oder
zuzulassen: : Art. 10 a. a. 0. .
Befugnis des Staatsministeriums, Abt. des Innern,
Wirten wegen gewisser Verfehlungen die Berechtigung, in
ihren Räumen tanzen zu lassen, für bestimmte Zeit oder
gänzlich zu entziehen: Art. 12 2.2.0.
128 Jener Staatsvertrag ist auf die Zeit vom 1. Juni
1906 bis dahin 1916 geschlossen und gilt jedesmal als für
einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht
mindestens zwei Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer ge-
kündigt wird.
129 Die Erlaubnis darf — von gewissen Ausnahmen
abgesehen — nur im Einvernehmen mit der preußischen
Regierung erteilt werden: Art. 5 des Staatsvertrags vom
17. Juni 1905.