Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

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$ 68. Verbotene Spiele. Lotterien. 
.(G. vom 2. Nov. 1905 GS. 24, 373.) 
Preußen steht nach Maßgabe des Staatsvertrags 
vom 17. Juni 1905 GS. 24, 421 das ausschließliche 
Recht zu, innerhalb des Herzogtums Lose der 
preußischen Klassenlotterie zu vertreiben 128. 
Die Erlaubnis zur Ausspielung von Waren und 
anderen beweglichen Gegenständen, deren Gesamt- 
wert 1000 M. nicht übersteigt — außer barem Gelde — 
wird vom Landrate des Kreises erteilt, in dem die 
Verlosung stattfinden soll. Im übrigen kann die Ver- 
anstaltung von Lotterien (Geldlotterien oder Aus- 
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegen- 
stände) sowie der Verkauf von Losen zu außerhalb 
des Herzogtums stattfindenden Verlosungen nur vom 
Staatsministerium, Abt. des Innern erlaubt werden 12°, 
Strafbar ist, wer in Lotterien spielt, . die ım 
  
wegen Gefährdung der Sittlichkeit oder der öflentlichen 
Ordnung zu untersagen: Art. 8 der VO, | 
Verbot, jugendliche Personen, die das 16. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben oder noch zum Besuche der 
Fortbildungsschule ($ 87 d. W.) verpflichtet sind, zu Tanz- 
belustigungen in geschlossenen Räumen mitzubringen oder 
zuzulassen: : Art. 10 a. a. 0. . 
Befugnis des Staatsministeriums, Abt. des Innern, 
Wirten wegen gewisser Verfehlungen die Berechtigung, in 
ihren Räumen tanzen zu lassen, für bestimmte Zeit oder 
gänzlich zu entziehen: Art. 12 2.2.0. 
128 Jener Staatsvertrag ist auf die Zeit vom 1. Juni 
1906 bis dahin 1916 geschlossen und gilt jedesmal als für 
einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht 
mindestens zwei Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer ge- 
kündigt wird. 
129 Die Erlaubnis darf — von gewissen Ausnahmen 
abgesehen — nur im Einvernehmen mit der preußischen 
Regierung erteilt werden: Art. 5 des Staatsvertrags vom 
17. Juni 1905.
	        
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