Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

176 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Herzogtum nicht erlaubt sind, wer sich der Ver- 
äußerung von Loosen einer Lotterie, die im Herzog- 
tum nicht erlaubt ist, unterzieht, auch wer Gewinn- 
ergebnisse von Lotterien, die im Herzogtum nicht er- 
laubt sind, veröffentlicht. 
8 69. Maßregeln gegen wildeheliches Zu- 
sammenleben. 
Wenn Personen beiderlei Geschlechts dadurch 
Ärgernis geben, daß sie öffentlich wie Eheleute zu- 
sammenleben, so hat die Polizeibehörde ihre Trennung 
durch Zwangsmaßregeln 120 herbeizuführen (A. der 
vormaligen Landesregierung vom 20. Juni 1839, 
Sammlung der A. 1838—1848 S. 37). 
$ 70. Gesindepolizei. 
(Gesindeordnung vom 12. März 1901 GS. 24, 79.) 
Durch den Gesindevertrag verpflichtet sich das 
Gesinde, der Dienstherrschaft unter Eintritt in ihre 
häusliche Gemeinschaft fortlaufend häusliche oder 
wirtschaftliche Dienste und Arbeiten auf einen längeren, 
ununterbrochenen Zeitraum zu leisten, die Herrschaft, 
das Gesinde in ihre häusliche Gemeinschaft auf- 
zunehmen und ihm eine bestimmte Vergütung (Dienst- 
lohn) zu gewähren. 
Der Gesindevertrag ist abgeschlossen, wenn sich 
die Vertragschließenden über die allgemeine Art der 
Dienstleistung und den Dienstlohn geeinigt haben 
unddasDinggeld gegeben und angenommen 
worden ist!#l, 
  
130 8 30 Ziff. 1 und 2d. W. 8. 81. 
131 Die Förmlichkeit des Gebens und Nehmens von 
Dinggeld ist ein wesentliches Erfordernis für das Zustande- 
kommen des Gesindevertrags. Es soll hierdurch ein sicheres 
und leicht erkennbares Merkmal dafür geboten werden, ob
	        
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