178 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
Behändigung der Entscheidung. Die vor dem Schieds-
manne geschlossenen Vergleiche und die von ihm
erteilten Entscheidungen werden nach den für das
Zwangsverfahren im Verwaltungswege geltenden Vor-
schriften ($ 30 d. W. 8. 81) vollstreckt. Polizeiliche
Zurückführung eines Dienstboten, der den Dienst
ohne Grund verlassen hat, findet nicht statt.
Verweigerung des Dienstantritts oder Verlassen
des Dienstes ohne gesetzlichen Grund wird auf Antrag
der Herrschaft bestraft, sofern diese darauf verzichtet,
ihren Anspruch auf Erfüllung des Dienstvertrages zu
verfolgen.
Bestraft wird — ohne daß es eines Antrags be-
darf —, wer Gesinde verleitet, ohne gesetzlichen
Grund einen Dienst zu verlassen oder nicht an-
zutreten, oder wer Gesinde in Dienst nimmt, obwohl
er weiß, daß es sich für die gleiche Zeit bereits an
eine andere Herrschaft vermietet hat.
$ 71. Polizeiliche Behandlung gefundener
Sachen.
Die polizeiliche Behandlung gefundener Sachen
(S$ 965—977 des BGB.) ist durch A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 17. April 1900
AS. il, 761 geregelt. Die Ortspolizeibehörde hat
die Anzeige über den Fund entgegenzunehmen. Auf
Verlangen des Finders hat sie die gefundene Sache
anzunehmen und zu verwahren; wenn nach ihrem Er-
messen die polizeiliche Verwahrung im Interesse der
Empfangsberechtigten liegt, insbesondere wenn Unter-
schlagung zu besorgen ist, so hat sie anzuordnen,
daß die Sache an sie abgeliefert werde. Über die
Funde hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis zu
führen; ein Auszug aus dem Verzeichnis ist an der
Ortstafel vier Wochen lang auszuhängen; übersteigt
der Wert der gefundenen Sache 3 M., so ist der