Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

178 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung. 
Behändigung der Entscheidung. Die vor dem Schieds- 
manne geschlossenen Vergleiche und die von ihm 
erteilten Entscheidungen werden nach den für das 
Zwangsverfahren im Verwaltungswege geltenden Vor- 
schriften ($ 30 d. W. 8. 81) vollstreckt. Polizeiliche 
Zurückführung eines Dienstboten, der den Dienst 
ohne Grund verlassen hat, findet nicht statt. 
Verweigerung des Dienstantritts oder Verlassen 
des Dienstes ohne gesetzlichen Grund wird auf Antrag 
der Herrschaft bestraft, sofern diese darauf verzichtet, 
ihren Anspruch auf Erfüllung des Dienstvertrages zu 
verfolgen. 
Bestraft wird — ohne daß es eines Antrags be- 
darf —, wer Gesinde verleitet, ohne gesetzlichen 
Grund einen Dienst zu verlassen oder nicht an- 
zutreten, oder wer Gesinde in Dienst nimmt, obwohl 
er weiß, daß es sich für die gleiche Zeit bereits an 
eine andere Herrschaft vermietet hat. 
$ 71. Polizeiliche Behandlung gefundener 
Sachen. 
Die polizeiliche Behandlung gefundener Sachen 
(S$ 965—977 des BGB.) ist durch A. des Staats- 
ministeriums, Abt. des Innern vom 17. April 1900 
AS. il, 761 geregelt. Die Ortspolizeibehörde hat 
die Anzeige über den Fund entgegenzunehmen. Auf 
Verlangen des Finders hat sie die gefundene Sache 
anzunehmen und zu verwahren; wenn nach ihrem Er- 
messen die polizeiliche Verwahrung im Interesse der 
Empfangsberechtigten liegt, insbesondere wenn Unter- 
schlagung zu besorgen ist, so hat sie anzuordnen, 
daß die Sache an sie abgeliefert werde. Über die 
Funde hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis zu 
führen; ein Auszug aus dem Verzeichnis ist an der 
Ortstafel vier Wochen lang auszuhängen; übersteigt 
der Wert der gefundenen Sache 3 M., so ist der
	        
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