Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

S 72. Tierschutz. 179 
Auszug auch im Regierungsblatt und bei Gegen- 
ständen von besonderem Werte nach den Umständen 
wiederholt und in mehreren Blättern bekanntzumachen. 
Die Herausgabe des polizeilich verwahrten Fundes er- 
folgt je nach der Sachlage an den Verlierer, Eigentümer 
oder sonstigen Empfangsberechtigten oder (nach Ablauf 
bestimmter Frist) an den Finder oder an die Gemeinde 
des Fundortes ($ 10 des A. vom 17. April 1900) 13. 
Ss 12. Tierschutz. 
1. Aus dem A. des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern vom 3. Nov. 1908 über den Schutz von 
Vögeln AS. 14,389 sind folgende Vorschriften hervor- 
zuheben, die über die Bestimmungen des Vogelschutz- 
gesetzes vom 30. Mai 1908 RGBl. S. 317 hinausgehen: 
Gewisse in $ 3 des A. genannte Vögel dürfen 
während des ganzen Jahres tot weder feil- 
gehalten noch verkauft noch gekauft werden. 
Nachtigallen, Sprosser oder Goldhähnchen zu 
halten, zu kaufen oder zu verkaufen ist verboten. 
Auf fremdem Grund und Boden (auch in fremden 
Waldungen) Vögel zu fangen oder zu erlegen, Vor- 
richtungen zu treffen, die zum Fangen oder Erlegen 
von Vögeln geeignet sind, Nester von Vögeln zu 
zerstören und auszunehmen, ist allen Personen ver- 
boten, denen die Benutzung des Grund und Bodens 
nicht allgemein zusteht, oder denen von dem Eigen- 
tümer oder Nutzungsberechtigten die Erlaubnis hierzu 
nicht ausdrücklich erteilt ist 125 186, 
  
134 Die Behandlung der bei Behörden und Verkehrs 
anstalten gemachten Funde ($$ 978—983 des BGB.) regelt 
das A. des Staatsministeriums vom 14. April 1900 AS, 11, 769. 
135 Kine Ausnahme von diesem Verbote findet bezüg- 
lich der im $ 3 des A. nicht erwähnten Vögel zugunsten der 
Jagdberechtigten für ihren Jagdbezirk statt. 
136 Anbringung von Nisthöhlen und Fütterstellen an 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.