S 72. Tierschutz. 179
Auszug auch im Regierungsblatt und bei Gegen-
ständen von besonderem Werte nach den Umständen
wiederholt und in mehreren Blättern bekanntzumachen.
Die Herausgabe des polizeilich verwahrten Fundes er-
folgt je nach der Sachlage an den Verlierer, Eigentümer
oder sonstigen Empfangsberechtigten oder (nach Ablauf
bestimmter Frist) an den Finder oder an die Gemeinde
des Fundortes ($ 10 des A. vom 17. April 1900) 13.
Ss 12. Tierschutz.
1. Aus dem A. des Staatsministeriums, Abt. des
Innern vom 3. Nov. 1908 über den Schutz von
Vögeln AS. 14,389 sind folgende Vorschriften hervor-
zuheben, die über die Bestimmungen des Vogelschutz-
gesetzes vom 30. Mai 1908 RGBl. S. 317 hinausgehen:
Gewisse in $ 3 des A. genannte Vögel dürfen
während des ganzen Jahres tot weder feil-
gehalten noch verkauft noch gekauft werden.
Nachtigallen, Sprosser oder Goldhähnchen zu
halten, zu kaufen oder zu verkaufen ist verboten.
Auf fremdem Grund und Boden (auch in fremden
Waldungen) Vögel zu fangen oder zu erlegen, Vor-
richtungen zu treffen, die zum Fangen oder Erlegen
von Vögeln geeignet sind, Nester von Vögeln zu
zerstören und auszunehmen, ist allen Personen ver-
boten, denen die Benutzung des Grund und Bodens
nicht allgemein zusteht, oder denen von dem Eigen-
tümer oder Nutzungsberechtigten die Erlaubnis hierzu
nicht ausdrücklich erteilt ist 125 186,
134 Die Behandlung der bei Behörden und Verkehrs
anstalten gemachten Funde ($$ 978—983 des BGB.) regelt
das A. des Staatsministeriums vom 14. April 1900 AS, 11, 769.
135 Kine Ausnahme von diesem Verbote findet bezüg-
lich der im $ 3 des A. nicht erwähnten Vögel zugunsten der
Jagdberechtigten für ihren Jagdbezirk statt.
136 Anbringung von Nisthöhlen und Fütterstellen an
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