180 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung.
Über jagdbare Vögel s. $ 39 Zifl. 1 d. W.
S. 111.
3%. Das den Verkehr mit Hundefuhrwerken
auf öffentlichen Straßen regelnde A. des Staats-
ministeriums, Abt. des Innern vom 24. Sept. 1903
AS. 12, 683 enthält auch Vorschriften gegen mid-
bräuchliche Verwendung von Hunden zum Zug und
über schonende Behandlung der Zughunde.
3. Das Schlachten sämtlichen Viehes mit Aus-
nahme des Federviehs darf nur nach Betäubung durch
Kopfschlag oder geeignete Betäubungswerkzeuge statt-
finden (A. des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 29. Mai 1891 AS. 10, 169) 1#7.
Zwölftes Kapitel.
Justizverwaltung .
De Pd
$ 73. Justizaufsicht.
(88 49 flg. des G. vom 16. Dez. 1878, betr. Ausführungs-
bestimmungen zum Gerichtsverfassungsgesetze GS. 21, #9.)
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschadet der
für gemeinschaftliche Gerichte durch Staatsverträge
getroffenen besonderen Bestimmungen, zu:
geeigneten Orten, Anlegung von Vogelschutzgehölzen u. dgl.:
Allgemeine Verfügung des Staatsministeriums, Abt. des Innern
vom 4. März 1905.
137 Eine Ausnahme ist zugelassen für das Schlachten
nach israelitischem Gebrauch (Schächten); für dieses gelten
die in & 5 des A. vom 29. Mai 1891 getroffenen besonderen
Bestimmungen.
ı Über die Gerichte s. $ 18 d. W. 8. 37, über die
Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
und der Gerichte s. $ 27 d.W. 8. 1.