182 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung.
über ihre Versetzung in ein anderes Amt, Ver-
setzung in den Wartestand oder Ruhestand $ 19
d. W. 8. 51.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft
(Staatsanwälte, Amtsanwälte) gehören nicht zu den
richterlichen Beamten (8 35 des G. vom 16. Dez. 1878).
2. Die Dienst-°? und Geschäftsverhältnisse der Ge-
richtsschreiber und der Gerichtsvollzieher
bestimmt das Staatsministerium, Abt. der Justiz
(88 41, 46 des G. vom 16. Dez. 1878).
3. Schiedsmänner (Schiedsmannsordnung in
der Fassung der MB. vom 1. Juli 1885 GS. 22, 83).
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Be-
leidigungen und Körperverletzungen ist der Schieds-
mann die zur Sühneverhandlung zuständige Vergleichs-
behörde. Auch ist der Schiedsmann zuständig zu
Sühneverhandlungen über vermögensrechtliche An-
sprüche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Aus
einem vor dem Schiedsmanne geschlossenen Vergleich
oder einem vor ihm abgegebenen unbedingten Ge-
ständnis, Anerkenntnis oder Zahlungsversprechen
findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
In der Regel wird für jede Gemeinde ein Schieds-
mann gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinde-
rat. Die Aufsicht über die Schiedsmänner steht zu-
nächst den Amtsgerichten, dann dem Staatsmini-
A. vom 7. Juni 1880 AS. T, 861 über den Vor-
bereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreibergehilfen (mit Nachtrag vom 3. April 1883
AS. 8, 323). A. vom 27. Juni 1879 AS. 7, 341 über die
Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber (mit Nachtrag vom
23. Aug. 1882 AS. 8, 233). Gerichtsvollzieherordnung vom
5. Jan. 1901 AS. 12, 3 (mit Nachtrag vom 18. Okt. 1906
AS. 13, 735 und 25. Sept. 1908 AS. 14, 325). Die Gerichts-
vollzieher beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren; doch
ist ihnen ein Mindesteinkommen aus der Staatskasse ge-
währleistet. |