Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

182 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung. 
über ihre Versetzung in ein anderes Amt, Ver- 
setzung in den Wartestand oder Ruhestand $ 19 
d. W. 8. 51. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft 
(Staatsanwälte, Amtsanwälte) gehören nicht zu den 
richterlichen Beamten (8 35 des G. vom 16. Dez. 1878). 
2. Die Dienst-°? und Geschäftsverhältnisse der Ge- 
richtsschreiber und der Gerichtsvollzieher 
bestimmt das Staatsministerium, Abt. der Justiz 
(88 41, 46 des G. vom 16. Dez. 1878). 
3. Schiedsmänner (Schiedsmannsordnung in 
der Fassung der MB. vom 1. Juli 1885 GS. 22, 83). 
Bei den nur auf Antrag zu verfolgenden Be- 
leidigungen und Körperverletzungen ist der Schieds- 
mann die zur Sühneverhandlung zuständige Vergleichs- 
behörde. Auch ist der Schiedsmann zuständig zu 
Sühneverhandlungen über vermögensrechtliche An- 
sprüche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Aus 
einem vor dem Schiedsmanne geschlossenen Vergleich 
oder einem vor ihm abgegebenen unbedingten Ge- 
ständnis, Anerkenntnis oder Zahlungsversprechen 
findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. 
In der Regel wird für jede Gemeinde ein Schieds- 
mann gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinde- 
rat. Die Aufsicht über die Schiedsmänner steht zu- 
nächst den Amtsgerichten, dann dem Staatsmini- 
  
A. vom 7. Juni 1880 AS. T, 861 über den Vor- 
bereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehilfen (mit Nachtrag vom 3. April 1883 
AS. 8, 323). A. vom 27. Juni 1879 AS. 7, 341 über die 
Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber (mit Nachtrag vom 
23. Aug. 1882 AS. 8, 233). Gerichtsvollzieherordnung vom 
5. Jan. 1901 AS. 12, 3 (mit Nachtrag vom 18. Okt. 1906 
AS. 13, 735 und 25. Sept. 1908 AS. 14, 325). Die Gerichts- 
vollzieher beziehen für ihre Amtshandlungen Gebühren; doch 
ist ihnen ein Mindesteinkommen aus der Staatskasse ge- 
währleistet. |
	        
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