$ 74. Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft usw. 183
sterium, Abt. der Justiz zu. Über Enthebung vom
Amt entscheidet auf Antrag des Amtsgerichts das
Präsidium des Landgerichts.
4. Rechtsanwälte.
5. Notare (Art. 79 flg. des G. vom 15. Aug.
1899 über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405).
Die Bestellung zum Notar setzt Erlangung der Fähig-
keit zum Richteramte voraus. Die Bestellung der
Notare erfolgt durch den Herzog nach Bedürfnis.
In der Regel sollen nur Rechtsanwälte zu Notaren
ernannt werden. Die Notare sind Staatsbeamte und
stehen unter der Aufsicht des Staatsministeriums,
Abt. der Justiz und der Landgerichtspräsidenten®.
6. Die Absrenzung der Bezirke der Ge-
meindewaisenräte ($$ 1849—1851 des BGB.)
liest dem Staatsministerium, Abt. der Justiz ob. Der
Vormundschaftsrichter bestellt den Gemeindewaisen-
rat aus den Ortseinwohnern; Geistliche können für
jeden zu ihrem Pfarrspiel gehörigen Ort zum Ge-
meindewaisenrat bestellt werden. Das Amt ist ein
unentgeltliches Ehrenamt. Zur Unterstützung des
Gemeindewaisenrates bei Beaufsichtigung der Mündel
im Kindesalter und weiblicher Mündel überhaupt
können Frauen, die hierzu bereit sind, als Waisen-
pflegerinnen bestellt werden (Art. 29 des AG.
zum BGB. GS. 23, 333).
7. Zur Vornahme von Abschätzungen werden
vom Amtsgericht für jede Gemeinde oder für mehrere
Gemeinden zusammen ständige Schätzer bestellt.
* Die Anwaltskammer der innerhalb des Bezirks des
OÖberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwälte hat ihren
Sitz in Jena.
Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich, soweit
sie nicht reichsgesetzlich geregelt sind, nach dem G. vom
23. Dez. 1899 GS. 23, 547.
5 Die Notare beziehen für ihre Tätigkeit Gebühren,
die durch G. vom 11. Jan. 1900 GS. 24, 1 geregelt sind.