Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

184 Zwölites Kapitel. Justizverwaltung. 
Sie werden eidlich verpflichtet und stehen unter der 
Aufsicht des Amtsgerichts®. Das Amtsgericht ist 
befugt, auch für die Erstattung sonstiger Gutachten 
Sachverständige zu bestellen und im allgemeinen zu 
beeidigen. (Art. 38, 39 des G. vom 15. Aug. 1899 
über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405.) 7 
S 75. Anlegung von Mündelgeld. 
(Art. 28 des AG. zum BGB. GS. 23, 333.) 
Mündelgeld kann außer nach Maßgabe des 
& 1807 des BGB. u. a. auch bei der Herzoglichen 
Landeskreditanstalt (8 50 Ziff. 1 d. W. S. 1383) ver- 
zinslich angelegt werden, ferner in Wertpapieren, die 
von deutschen kommunalen Körperschaften oder von 
deren Kreditanstalten ausgegeben werden, wenn die 
Forderungen einer regelmäßigen Tilgung unterliegen 
oder vom Gläubiger gekündigt werden können, und 
— vorbehaltlich. des Widerrufs — ın Pfandbriefen 
der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen ($ 50 
Ziff. 2 d. W.). 
$ 76. Strafvollzug. 
1. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats- 
anwaltschaft, in den zur Zuständigkeit der Amts- und 
Schöffengerichte gehörigen Sachen aber durch den 
Amtsrichter (Art. 15 des G. vom 1. Juli 1885 
GB. 22, 67)°. 
  
° Für die Gerichtsschätzer besteht eine Dienstanweisung 
vom Jahre 1858. 
° Anschluß des Herzogtums an die preußischen Sach- 
verständigenkammern für Fragen des Urheberrechtes: A. 
vom 14. Nov. 1876 AS. 6, 475 und vom 20. Jan. 1902 
AS. 12, 389. 
° In welchen Fällen Aufschub, Unterbrechung oder 
tTeilung einer Freiheitsstrafe oder Stundung einer Geld 
rafe der Genehmigung des Staatsministeriums, Abt. der-
	        
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