184 Zwölites Kapitel. Justizverwaltung.
Sie werden eidlich verpflichtet und stehen unter der
Aufsicht des Amtsgerichts®. Das Amtsgericht ist
befugt, auch für die Erstattung sonstiger Gutachten
Sachverständige zu bestellen und im allgemeinen zu
beeidigen. (Art. 38, 39 des G. vom 15. Aug. 1899
über die freiwillige Gerichtsbarkeit GS. 23, 405.) 7
S 75. Anlegung von Mündelgeld.
(Art. 28 des AG. zum BGB. GS. 23, 333.)
Mündelgeld kann außer nach Maßgabe des
& 1807 des BGB. u. a. auch bei der Herzoglichen
Landeskreditanstalt (8 50 Ziff. 1 d. W. S. 1383) ver-
zinslich angelegt werden, ferner in Wertpapieren, die
von deutschen kommunalen Körperschaften oder von
deren Kreditanstalten ausgegeben werden, wenn die
Forderungen einer regelmäßigen Tilgung unterliegen
oder vom Gläubiger gekündigt werden können, und
— vorbehaltlich. des Widerrufs — ın Pfandbriefen
der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen ($ 50
Ziff. 2 d. W.).
$ 76. Strafvollzug.
1. Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats-
anwaltschaft, in den zur Zuständigkeit der Amts- und
Schöffengerichte gehörigen Sachen aber durch den
Amtsrichter (Art. 15 des G. vom 1. Juli 1885
GB. 22, 67)°.
° Für die Gerichtsschätzer besteht eine Dienstanweisung
vom Jahre 1858.
° Anschluß des Herzogtums an die preußischen Sach-
verständigenkammern für Fragen des Urheberrechtes: A.
vom 14. Nov. 1876 AS. 6, 475 und vom 20. Jan. 1902
AS. 12, 389.
° In welchen Fällen Aufschub, Unterbrechung oder
tTeilung einer Freiheitsstrafe oder Stundung einer Geld
rafe der Genehmigung des Staatsministeriums, Abt. der-