$ 76. Strafvollzug. 185
Das Staatsministerium, Abt. der Justiz ist be-
fugt, bei Freiheitsstrafen Strafaufschub mit
Aussicht auf Begnadigung bei guter Führung
zu gewähren (A. vom 6. Dez. 1902 AS. 12, 471);
gegen Ablauf der Bewährungsfrist zieht die Straf-
vollstreckungsbehörde Erkundigungen über den Ver-
urteilten ein und übersendet die Akten mit Bericht
dem Staatsministerium, Abt. der Justiz; dieses
holt die Entschließung des Herzogs über die DBe-
gnadigung ein.
2. Die Strafanstalten’? stehen unter der
Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. der Justiz 1°.
Justiz bedürfen, ist in $$ 2, 3 des A. vom 12. Sept. 1894
AS. 10, 491 bestimmt.
Vorläufige Entlassung von Strafgefangenen: A. vom
23. Febr. 1871 AS. 5, 97 und 17. Jan. 1881 AS. 8,1.
Geschäftliche Behandlung der Begnadigungssachen:
A. des Staatsministeriums, Abt. der Justiz vom 7. Okt. 1879
AS. 7, 769.
9 mit Ausnahme des Arbeitshauses in Dreißigacker,
das unter der Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. des
Innern steht ($ 13 Anm. 15 d. W. 8. 37).
10 Nach dem Vertrag zwischen den Thüringischen
Staaten (außer Schwarzburg-Rudolstadt) über Errichtung
gemeinsamer Strafanstalten vom 28. Okt. 1876 GS. 20, 348
und späterer Vereinbarung werden die Zuchthausstrafen,
die mindestens vier Monate dauernden Gefängnisstrafen und
die nach $ 57 des StGB. gegen Jugendliche ausgesprochenen
mindestens sechswöchigen Gefängnisstrafen in gemeinschaft-
lichen Strafanstalten verbüßt.
Reglement für die Gerichtsgefängnisse des Herzogtums:
A. vom 24. April 1883 AS. 8, 327 mit Nachtrag vom 4. Mai
1893 AS. 10, 441.
Waffengebrauch der Beamten der Gefangenenanstalten:
G. vom 14. März 1900 GS. 24, 53.
Ausführungsbehörde im Sinne des KG. vom 90. Juni
1900 über die Unfallfürsorge für Gefangene ist der Vor-
sitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.