Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 76. Strafvollzug. 185 
Das Staatsministerium, Abt. der Justiz ist be- 
fugt, bei Freiheitsstrafen Strafaufschub mit 
Aussicht auf Begnadigung bei guter Führung 
zu gewähren (A. vom 6. Dez. 1902 AS. 12, 471); 
gegen Ablauf der Bewährungsfrist zieht die Straf- 
vollstreckungsbehörde Erkundigungen über den Ver- 
urteilten ein und übersendet die Akten mit Bericht 
dem Staatsministerium, Abt. der Justiz; dieses 
holt die Entschließung des Herzogs über die DBe- 
gnadigung ein. 
2. Die Strafanstalten’? stehen unter der 
Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. der Justiz 1°. 
  
Justiz bedürfen, ist in $$ 2, 3 des A. vom 12. Sept. 1894 
AS. 10, 491 bestimmt. 
Vorläufige Entlassung von Strafgefangenen: A. vom 
23. Febr. 1871 AS. 5, 97 und 17. Jan. 1881 AS. 8,1. 
Geschäftliche Behandlung der Begnadigungssachen: 
A. des Staatsministeriums, Abt. der Justiz vom 7. Okt. 1879 
AS. 7, 769. 
9 mit Ausnahme des Arbeitshauses in Dreißigacker, 
das unter der Aufsicht des Staatsministeriums, Abt. des 
Innern steht ($ 13 Anm. 15 d. W. 8. 37). 
10 Nach dem Vertrag zwischen den Thüringischen 
Staaten (außer Schwarzburg-Rudolstadt) über Errichtung 
gemeinsamer Strafanstalten vom 28. Okt. 1876 GS. 20, 348 
und späterer Vereinbarung werden die Zuchthausstrafen, 
die mindestens vier Monate dauernden Gefängnisstrafen und 
die nach $ 57 des StGB. gegen Jugendliche ausgesprochenen 
mindestens sechswöchigen Gefängnisstrafen in gemeinschaft- 
lichen Strafanstalten verbüßt. 
Reglement für die Gerichtsgefängnisse des Herzogtums: 
A. vom 24. April 1883 AS. 8, 327 mit Nachtrag vom 4. Mai 
1893 AS. 10, 441. 
Waffengebrauch der Beamten der Gefangenenanstalten: 
G. vom 14. März 1900 GS. 24, 53. 
Ausführungsbehörde im Sinne des KG. vom 90. Juni 
1900 über die Unfallfürsorge für Gefangene ist der Vor- 
sitzende der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung.
	        
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