186 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung.
$ 77. Grundbuchsachen.
(G. vom 14. Aug. 1899 zur Ausführung der Reichsgrund-
buchordnung GS. 23, 399; VO. vom 16. Dez. 1899 über das
Grundbuch GS. 23, 484.)
Grundbuchämter sind die Amtsgerichte !!.
Die früher!? geführten Grundbücher (zur Ein-
tragung des Eigentums am Grundstück und gewisser
Eigentumsbeschränkungen und -belastungen) und
Hypothekenbücher (zur Eintragung der Hypotheken)
werden auch nach dem 1. Jan. 1900 fortgeführt; die
1 Für die Beurkundung des Vertrags, durch den sich
der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grund-
stück zu übertragen ($ 313 des BGB.) ist hinsichtlich der
im Herzogtum liegenden Grundstücke außer den Gerichten
und Notaren auch zuständig:
das Bergamt und die Auseinandersetzungs- und Ent-
eignungsbehörde, sofern der Vertrag sich auf Ver-
handlungen bezieht, die zu ihrer Zuständigkeit ge-
hören,
die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte,
die Vorstände derjenigen Gemeinden, in deren Bezirke
die Grundstücke oder eins der mehreren Grundstücke
liegen. _ .
Die zur Übertragung des Eigentums erforderliche
Einigung des Veräußerers und Erwerbers (Auflassung,
$ 925 des BGB.) kann hinsichtlich der im Herzogtum
liegenden Grundstücke außer vor dem Grundbuchamt auch
erklärt werden:
vor Gericht oder einem Notar,
vor dem Bergamt und den Auseinandersetzungs- und Ent-
eignungsbehörden, sofern die Einigung sich auf Ver-
handlungen bezieht, die zu ihrer Zuständigkeit ge-
hören,
vor dem Vorstand einer Gemeinde, wenn er für den
einzelnen Fall von dem Grundbuchamte mit Ent-
gegennahme der Erklärung heauftragt worden ist
(Art. 14 des AG. zum BGB. GS. 23, 333).
12 auf Grund der Gesetze vom 15. Juli 1862 GS. 15, 432
und 7. Nov. 1872 GS. 19, 229.