188 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung.
teiligten vorzunehmenden gerichtlichen Geschäfte zum
Gegenstand hat, bei denen daher die Gebühren im
wesentlichen als eine Vergütung für die Tätigkeit des
Gerichts erscheinen !* 15.
Über Eintrag einer Sicherungshypothek wegen
Gerichtskosten s. $ 90 Zift. 5 d.W.
$ 79. Personenstand !‘, Standesbeamte.
(VO. vom 26. Okt. 1875 GS. 20, 223, G. vom 27. Nov. 1875
GS. 20, 225.)
Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Be-
stellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter
liegt dem Staatsministerium, Abt. der Justiz ob;
ebenso die Erteilung der Genehmigung zu der durch
Gemeindebehörden erfolgten Bestellung von Standes-
beamten und zur Übertragung der Standesamts-
geschäfte durch den Gemeindevorstand an andere
Gemeindebeamte ($ 4 des RG. vom 6. Febr. 1875
RGBl. S. 23).
Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter
14 Gebühren in Grundbuchsachen: 8 87 flg. des Ge-
richtskostengesetzes GS. 24, 301.
15 Erinnerungen gegen den Kostenansatz: 88 3,4 des
Gerichtskostengesetzes GS. 24, 301.
16 Zur Befreiung von Ehehindernissen gemäß $$ 1303
Abs. 2, 1313 Abs. 2 und 1316 Abs. 3 des BGB. ist das
Staatsministerium, Abt. der Justiz zuständig; die Befreiung
vom Verbote des $ 1312 a. a. O. (Verbot der Ehe zwischen
einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und dem
Mitschuldigen) ist der Entschließung des Landesherrn vor-
behalten.
Das Staatsministerium, Abt. der Justiz ist zuständig
für die Ehelichkeitserklärung nach $ 1723 des BGB.
Zu Namensänderungen ist die Genehmigung des Staats-
ministeriums, Abt. der Justiz erforderlich.
(Art. 22, 24, 25 des AG. zum BGB. GS. 23, 333).