Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

188 Zwölftes Kapitel. Justizverwaltung. 
teiligten vorzunehmenden gerichtlichen Geschäfte zum 
Gegenstand hat, bei denen daher die Gebühren im 
wesentlichen als eine Vergütung für die Tätigkeit des 
Gerichts erscheinen !* 15. 
Über Eintrag einer Sicherungshypothek wegen 
Gerichtskosten s. $ 90 Zift. 5 d.W. 
$ 79. Personenstand !‘, Standesbeamte. 
(VO. vom 26. Okt. 1875 GS. 20, 223, G. vom 27. Nov. 1875 
GS. 20, 225.) 
Die Bildung der Standesamtsbezirke und die Be- 
stellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter 
liegt dem Staatsministerium, Abt. der Justiz ob; 
ebenso die Erteilung der Genehmigung zu der durch 
Gemeindebehörden erfolgten Bestellung von Standes- 
beamten und zur Übertragung der Standesamts- 
geschäfte durch den Gemeindevorstand an andere 
Gemeindebeamte ($ 4 des RG. vom 6. Febr. 1875 
RGBl. S. 23). 
Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter 
  
14 Gebühren in Grundbuchsachen: 8 87 flg. des Ge- 
richtskostengesetzes GS. 24, 301. 
15 Erinnerungen gegen den Kostenansatz: 88 3,4 des 
Gerichtskostengesetzes GS. 24, 301. 
16 Zur Befreiung von Ehehindernissen gemäß $$ 1303 
Abs. 2, 1313 Abs. 2 und 1316 Abs. 3 des BGB. ist das 
Staatsministerium, Abt. der Justiz zuständig; die Befreiung 
vom Verbote des $ 1312 a. a. O. (Verbot der Ehe zwischen 
einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und dem 
Mitschuldigen) ist der Entschließung des Landesherrn vor- 
behalten. 
Das Staatsministerium, Abt. der Justiz ist zuständig 
für die Ehelichkeitserklärung nach $ 1723 des BGB. 
Zu Namensänderungen ist die Genehmigung des Staats- 
ministeriums, Abt. der Justiz erforderlich. 
(Art. 22, 24, 25 des AG. zum BGB. GS. 23, 333).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.