Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 4. Die Staatserbfolge. 9 
verhalten, den Schutz der Gesetze, können aber im 
entgegengesetzten Fall aus dem Lande gewiesen 
werden (Art. 18 der Verf.)?. 
4, Kein Standesunterschied gibt eine Befreiung 
von den allgemeinen Untertanenpfliichten noch ein 
Vorrecht bei der Gelangung zu irgend einem Staats- 
amte (Art 15 der Verf.). 
Den Mitgliedern des Herzoglichen Hauses stehen 
sewisse Vorrechte zu, u. a. besonderer Gerichtsstand 
(s. 87 Zi. 3 d. W.) und Befreiung von Einkommen- 
steuer und Gemeindesteuern. 
  
Viertes Kapitel. 
Der Herzog. 
nn 
$S 4. Die Staatserbfolge. 
1. Thronfolgeberechtigt sind die Prinzen, 
die durch den Mannesstamm mit dem letzten In- 
haber der Regierung verwandt sind (Agnaten). Erst 
dann, wenn Verwandte im Mannesstamm (im säch- 
sischen Gesamthause) nicht vorhanden sein sollten, 
sind die Prinzessinnen und ihre Abkömmlinge (Kog- 
naten) zur Thronfolge berufen. 
Das Thronfolgerecht setzt ferner voraus recht- 
mäßige Geburt aus ebenbürtiger mit Einwilligung 
° Ausweisung aus dem Reichsgebiete: $ 39 Ziff. 2, 
$ 284, 8 362 des StGB. 
" Eine ebenbürtige Ehe ist die Ehe mit dem Mitglied 
eines anderen regierenden Hauses oder dem einer hoch- 
adlisen Familie, d. h. einer Familie, die zur Zeit des alten 
Deutschen Reiches reichsunmittelbaren Besitz und Reichs- 
standschait (Stimmrecht im Reichstag) hatte. 
Hinsichtlich der Ebenbürtigkeit der Ehe des Prinzen
	        
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