S 82. Landesherrliches Kirchenregiment usw. 193
sind eheliche Kinder in der Religion des Vaters, un-
eheliche in der der Mutter zu erziehen (G. vom
18. Aug. 1899 über die religiöse Erziehung GS. 25, 449).
Wenn beim Übertritt von einer Kirche oder
Religionsgesellschaft zu einer anderen der Über-
tretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes
befreit werden will, so gelten für die Erklärung des
Übertritts dieselben Vorschriften wie für die Aus-
trittserklärung (Art. 4 des G. vom 7. Dez. 1878
GS. 21, 40); s. $ 81 Anm. 2 d. W.*.
II. Die Organisation der Landeskirche.
(Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. Jan. 1876
GS. 20, 273 mit Nachträgen vom 1. april 1882 GS. 21, 331
und 29. Okt. 1906 GS. 24, 437.)
$ 82. Landesherrliches Kirchenregiment. Der
OÖberkirchenrat. Die Ephorien und die Kirchen-
amter.
Dem Herzog steht das landesherrliche Kirchen-
regiment zu. Die obere Kirchenbehörde, durch die
er es ausübt, ist der Oberkirchenrat ($ 14 Ziff. 1
d. W. 8. 39). Der Bestätigung des Herzogs bedürfen
alle Beschlüsse der Landessynode ($ 84 d. W.) über
Gesetzgebung und Verwaltung der Landeskirche (mit
Ausnahme der Beschwerden über die Amtsführung der
Kirchenbehörden). Der Herzog verkündet die Gesetze
+ Eine allgemeine Verfügung des Oberkirchenrates
vom 12. Febr. 1903 (an die Pfarrämter, Ephorien und Kirchen-
ämter) regelt das Verfahren der evangelischen Geistlichen
in Fällen, wo die evangelische und die katholische Kirche
zusammentreffen (bei gemischten Ehen, Bekenntniswechsel,
Taufe, Begräbnis und Seelsorge) und legt die Rechtsstellung
der im Herzogtum zugelassenen katholischen Seelsorge-
‚priester dar..
Oberländer, Sachsen-Meiningen. 13