$ 83. Die Kirchengemeinden und die Pfarrämter. 195
und Lebens Sorge zu tragen. Sie hat die Rechte
einer juristischen Person .und ist verpflichtet, die
Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorbehaltlich
rechtsbegründeter Beitragsleistung anderer” selbst
zu beschaffen. Die Geldleistungen der Kirchen-
gemeindemitglieder (Kirchensteuern) werden nach der
Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer derart um-
gelegt, daß von jeder Steuerart nach Verhältnis des
Jahresstocks beigetragen wird (Art. 2 des G. vom
25. Febr. 1876 GS. 20, 297). Eirforderlichenfalls
leistet der Hilfsfonds® Zuschüsse; insbesondere für
. Pfarrbesoldungen, soweit das Stelleneinkommen nicht
ausreicht und die Kirchengemeinde den Fehlbetrag
nicht aufzubringen vermag. |
Organe der Kirchengemeinde sind die Kirchen-
gemeindeversammlung® und der Kirchenvorstand.
nach näherer Vorschrift des Kirchenges. vom 30. Aug. 1895
GS. 23, 115.
Verwaltung erledigter Pfarrstellen, Vereinigung von
Pfarrstellen: Kirchenges. vom 27. Dez. 1890 GS. 2, 337
mit Nachtrag vom 2. Febr. 1901 GS. 24, 75.
Dienstvergehen der Geistlichen: Kirchenges. vom
30. Aug. 1895 GS. 23, 121 mit Nachtrag vom 3. Juli 1899
GS. 29, 329. Auf Dienstentlassung wird durch Urteil des
Oberverwaltungsgerichts erkannt.
Gehaltsverhältnisse, Versorgung der Hinterbliebenen:
Kirchenges. über die Gehaltsverhältnisse der Geistlichen in
der Fassung der MB. vom 9. Febr. 1903 GS. 24, 157 mit
Nachträgen vom 16. März 1904 GS. 24, 263 und 13. Dez.
1905 GB. 24, 377.
” Ablösung von Leistungen des Herzoglichen Domänen-
fiskus zu Zwecken der Kirche (und Schule): G. vom 20. Nov.
1902 GS. 24, 131. |
® Der Hilfsfonds erhält Beiträge aus der Staatskasse
und aus der Landeskirchkasse ($ 84 Anm. 12 d. W.).
9 ° In den Kirchengemeinden der Städte und in den
Landkirchengemeinden von mehr als 1000 Seelen werden die
Befugnisse der Kirchengemeindeversammlung zum größten
Teil durch den Kirchenvorstand ausgeübt.
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