Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 83. Die Kirchengemeinden und die Pfarrämter. 195 
und Lebens Sorge zu tragen. Sie hat die Rechte 
einer juristischen Person .und ist verpflichtet, die 
Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorbehaltlich 
rechtsbegründeter Beitragsleistung anderer” selbst 
zu beschaffen. Die Geldleistungen der Kirchen- 
gemeindemitglieder (Kirchensteuern) werden nach der 
Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer derart um- 
gelegt, daß von jeder Steuerart nach Verhältnis des 
Jahresstocks beigetragen wird (Art. 2 des G. vom 
25. Febr. 1876 GS. 20, 297). Eirforderlichenfalls 
leistet der Hilfsfonds® Zuschüsse; insbesondere für 
. Pfarrbesoldungen, soweit das Stelleneinkommen nicht 
ausreicht und die Kirchengemeinde den Fehlbetrag 
nicht aufzubringen vermag. | 
Organe der Kirchengemeinde sind die Kirchen- 
gemeindeversammlung® und der Kirchenvorstand. 
  
nach näherer Vorschrift des Kirchenges. vom 30. Aug. 1895 
GS. 23, 115. 
Verwaltung erledigter Pfarrstellen, Vereinigung von 
Pfarrstellen: Kirchenges. vom 27. Dez. 1890 GS. 2, 337 
mit Nachtrag vom 2. Febr. 1901 GS. 24, 75. 
Dienstvergehen der Geistlichen: Kirchenges. vom 
30. Aug. 1895 GS. 23, 121 mit Nachtrag vom 3. Juli 1899 
GS. 29, 329. Auf Dienstentlassung wird durch Urteil des 
Oberverwaltungsgerichts erkannt. 
Gehaltsverhältnisse, Versorgung der Hinterbliebenen: 
Kirchenges. über die Gehaltsverhältnisse der Geistlichen in 
der Fassung der MB. vom 9. Febr. 1903 GS. 24, 157 mit 
Nachträgen vom 16. März 1904 GS. 24, 263 und 13. Dez. 
1905 GB. 24, 377. 
” Ablösung von Leistungen des Herzoglichen Domänen- 
fiskus zu Zwecken der Kirche (und Schule): G. vom 20. Nov. 
1902 GS. 24, 131. | 
® Der Hilfsfonds erhält Beiträge aus der Staatskasse 
und aus der Landeskirchkasse ($ 84 Anm. 12 d. W.). 
9 ° In den Kirchengemeinden der Städte und in den 
Landkirchengemeinden von mehr als 1000 Seelen werden die 
Befugnisse der Kirchengemeindeversammlung zum größten 
Teil durch den Kirchenvorstand ausgeübt. 
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