Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

196 Dreizehntes Kapitel. Kirchenwesen. 
Mitglied der Kirchengemeinde ist jeder Angehörige 
der evangelischen Kirche, der im Kirchspiel wohnt 
oder sich seit drei Monaten aufhält; außerdem ist 
auf Antrag als Mitglied aufzunehmen jeder Angehörige 
der evangelischen Kirche, der zu den Kirchensteuern 
beizutragen verpflichtet ist. Der Kirchenvorstand 
besteht aus ständigen Mitgliedern (dem Pfarrer, in 
der Regel dem Gemeindevorstand und ersten Lehrer) 
und aus gewählten Kirchenvorstehern. Dem Kirchen- 
vorstand liegt u. a. ob: die Aufrechthaltung und 
Förderung der kirchlichen Ordnung und christlichen 
Sitte, die Verwaltung und Wahrung des Kirchen- 
vermögens und die Mitaufsicht über das Vermögen 
der geistlichen Stellen *? und Stiftungen, die Leitung 
des Kirchenrechnungswesens der Gemeinde. Den 
Vorsitz im Kirchenvorstand führt der Pfarrer, bei 
seiner Verhinderung der vom Kirchenvorstande ge- 
wählte Stellvertreter. Nach außen wird der Kirchen- 
vorstand durch den Vorsitzenden und seinen Stell- 
vertreter vertreten. 
$ 84. Die Landessynode. 
Die Landessynode besteht aus 2 vom Herzog 
ernannten Mitgliedern (einem geistlichen und einem 
weltlichen) und aus 20 in den vier Kreisen als Wahl- 
bezirken durch Wahlmänner gewählten Abgeordneten, 
‚nämlich 8 geistlichen und 12 weltlichen. In jedem 
Wahlbezirke werden 2 geistliche und 3 weltliche Ab- 
geordnete mit 2 geistlichen und 3 weltlichen Ersatz- 
männern gewählt. Jeder Kirchenvorstand sendet 
aus seiner Kirchengemeinde doppelt so viel weltliche 
  
10 Auch die geistliche Stelle besitzt, als Träger von 
Vermögensrechten, die Rechte einer juristischen Person. 
Die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der geist- 
lichen Stelle steht unter Mitaufsicht des Kirchenvorstandes 
dem Stellinhaber oder dem Dienstverweser zu.
	        
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