Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

$ 854. Die Landessynode. 197 
Mitglieder als Wahlmänner zur Wahlversammlung, als 
Geistliche in der Parochie angestellt sind; die Geist- 
lichen treten kraft ihres Amtes als Wahlmänner hinzu; 
die geistlichen und weltlichen Wahlmänner bilden 
eine einzige Wahlversammlung. Die Liandessynode 
wird auf sechs Jahre gewählt. 
Die Liandessynode ‚beratet und beschließt über 
die Angelegenheiten der gesamten evangelischen Kirche 
des Landes. Zu ihrem Wirkungskreise gehört ins- 
besondere die Zustimmung zu allen Gesetzen im 
gesamten Gebiete des Kirchenwesens!!, die Ge- 
nehmigung des (auf drei Jahre gültigen) Voranschlags 
der Landeskirchkasse!? und die Kenntnis von 
den Rechnungen der Landeskirchkasse mit der Be- 
fugnis, Erinnerungen hierzu zu stellen, die Zustimmung 
zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender 
  
11 Der Zustimmung der Synode bedürfen auch Gesetze, 
die den Kultus oder die Kirchenverfassung betreffen, ebenso 
Abänderungen allgemeiner kirchlicher Einrichtungen und 
Einführung oder Abänderung religiöser Lehrbücher, Gesang- 
bücher und Agenden. Keine Gemeinde kann übrigens gegen 
ihren Willen zur Änderung des Bisherigen in den Formen 
des Gottesdienstes, in Katechismen, Gesangbüchern und 
Agenden genötigt werden. Das Bekenntnis bildet keinen 
Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung; durch diese Be- 
stimmung soll jedoch. die freie Forschung in der Schrift 
und die Fortbildung der Lehre nach deren Ergebnissen 
nicht beschränkt sein ($ 42 der Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung vom 4. Jan. 1876). 
12 In die Landeskirchkasse (Kirchenges. vom 27. Dez. 
1890 GS. 22, 392) fließen u. a. Abgewährungen aus dem 
Diensteinkommen der Geistlichen, soweit es gewisse Bezüge 
übersteigt, und aus dem Einkommen erledigter Pfarrstellen 
sowie die von der Landessynode verwilligten Umlagen der 
Kirchengemeinden (allgemeine Kirchensteuer), Bestritten 
werden aus der Landeskirchkasse außer dem Beitrag 
zum Hilfsfonds ($ 8 Anm. 8 d. W. S. 195) und einem Beitrag 
zur allgemeinen Pfarrwitwenkasse die Warte- und Ruhe- 
gehalte der Geistlichen und der Aufwand für die Landes- 
synode und für sonstige allgemeine kirchliche Bedürfnisse.
	        
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