$ 854. Die Landessynode. 197
Mitglieder als Wahlmänner zur Wahlversammlung, als
Geistliche in der Parochie angestellt sind; die Geist-
lichen treten kraft ihres Amtes als Wahlmänner hinzu;
die geistlichen und weltlichen Wahlmänner bilden
eine einzige Wahlversammlung. Die Liandessynode
wird auf sechs Jahre gewählt.
Die Liandessynode ‚beratet und beschließt über
die Angelegenheiten der gesamten evangelischen Kirche
des Landes. Zu ihrem Wirkungskreise gehört ins-
besondere die Zustimmung zu allen Gesetzen im
gesamten Gebiete des Kirchenwesens!!, die Ge-
nehmigung des (auf drei Jahre gültigen) Voranschlags
der Landeskirchkasse!? und die Kenntnis von
den Rechnungen der Landeskirchkasse mit der Be-
fugnis, Erinnerungen hierzu zu stellen, die Zustimmung
zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender
11 Der Zustimmung der Synode bedürfen auch Gesetze,
die den Kultus oder die Kirchenverfassung betreffen, ebenso
Abänderungen allgemeiner kirchlicher Einrichtungen und
Einführung oder Abänderung religiöser Lehrbücher, Gesang-
bücher und Agenden. Keine Gemeinde kann übrigens gegen
ihren Willen zur Änderung des Bisherigen in den Formen
des Gottesdienstes, in Katechismen, Gesangbüchern und
Agenden genötigt werden. Das Bekenntnis bildet keinen
Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung; durch diese Be-
stimmung soll jedoch. die freie Forschung in der Schrift
und die Fortbildung der Lehre nach deren Ergebnissen
nicht beschränkt sein ($ 42 der Kirchengemeinde- und
Synodalordnung vom 4. Jan. 1876).
12 In die Landeskirchkasse (Kirchenges. vom 27. Dez.
1890 GS. 22, 392) fließen u. a. Abgewährungen aus dem
Diensteinkommen der Geistlichen, soweit es gewisse Bezüge
übersteigt, und aus dem Einkommen erledigter Pfarrstellen
sowie die von der Landessynode verwilligten Umlagen der
Kirchengemeinden (allgemeine Kirchensteuer), Bestritten
werden aus der Landeskirchkasse außer dem Beitrag
zum Hilfsfonds ($ 8 Anm. 8 d. W. S. 195) und einem Beitrag
zur allgemeinen Pfarrwitwenkasse die Warte- und Ruhe-
gehalte der Geistlichen und der Aufwand für die Landes-
synode und für sonstige allgemeine kirchliche Bedürfnisse.