198 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen.
Kirchensammlungen (Kollekten), das Recht der Be-
schwerde über die Amtsführung der Kirchenbehörden.
Die Synode wählt ihren Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter und ihre Schriftführer.
Der ständige Synodalausschuß besteht aus
dem Vorsitzenden der Synode und aus zwei von der
Synode aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (einem
geistlichen und einem weltlichen). Der Synodal-
ausschuß hat, solange die Synode nicht versammelt
ist, Mitteilungen für sie in Empfang zu nehmen
und die für sie bestimmten Angelegenheiten vor-
zubereiten; er kann in dringlichen Angelegenheiten
Wünsche, Vorschläge und Beschwerden an die
Kirchenregierung richten und die Berufung der
Synode beantragen. In gewissen Fällen nehmen die
Mitglieder des Synodalausschusses als stimmberechtigte
außerordentliche Mitglieder an der Beratung und Be-
schlußfassung des Oberkirchenrates teil; so u. a. bei
der Bewilligung von Zuschüssen aus dem Hilfsfonds
(3 83 Anm. 8 d. W.).
Vierzehntes Kapitel.
Schulwesen.
ten Bin
I. Die Volksschule.
(Volksschulges. vom 3. Jan. 1908 GS. 25, 37 mit Nachtrag
vom 6. Nov. 1908 GS. 25, 103.)
$ 85. Aufgabe und Einrichtung der Volksschule.
Schulpflicht.
1. Die Volksschule hat die Aufgabe, ihren Zög-
lingen unter sorgsamer Berücksichtigung des körper-
.* Über den technischen Unterricht s. $ 44 Ziff. 3 d.W.
S. 123 und $ 37 Ziff. 2 d. W. S. 104.