Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

198 Vierzehntes Kapitel. Schulwesen. 
Kirchensammlungen (Kollekten), das Recht der Be- 
schwerde über die Amtsführung der Kirchenbehörden. 
Die Synode wählt ihren Vorsitzenden und seinen 
Stellvertreter und ihre Schriftführer. 
Der ständige Synodalausschuß besteht aus 
dem Vorsitzenden der Synode und aus zwei von der 
Synode aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (einem 
geistlichen und einem weltlichen). Der Synodal- 
ausschuß hat, solange die Synode nicht versammelt 
ist, Mitteilungen für sie in Empfang zu nehmen 
und die für sie bestimmten Angelegenheiten vor- 
zubereiten; er kann in dringlichen Angelegenheiten 
Wünsche, Vorschläge und Beschwerden an die 
Kirchenregierung richten und die Berufung der 
Synode beantragen. In gewissen Fällen nehmen die 
Mitglieder des Synodalausschusses als stimmberechtigte 
außerordentliche Mitglieder an der Beratung und Be- 
schlußfassung des Oberkirchenrates teil; so u. a. bei 
der Bewilligung von Zuschüssen aus dem Hilfsfonds 
(3 83 Anm. 8 d. W.). 
  
Vierzehntes Kapitel. 
Schulwesen. 
ten Bin 
I. Die Volksschule. 
(Volksschulges. vom 3. Jan. 1908 GS. 25, 37 mit Nachtrag 
vom 6. Nov. 1908 GS. 25, 103.) 
$ 85. Aufgabe und Einrichtung der Volksschule. 
Schulpflicht. 
1. Die Volksschule hat die Aufgabe, ihren Zög- 
lingen unter sorgsamer Berücksichtigung des körper- 
  
.* Über den technischen Unterricht s. $ 44 Ziff. 3 d.W. 
S. 123 und $ 37 Ziff. 2 d. W. S. 104.
	        
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