Full text: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

10 Viertes Kapitel. Der Herzog. 
des Herzogs abgeschlossener Ehe (Art. 1, 2 des die 
Verf. ergänzenden G. vom 9. März 1896 G8. 23, 139). 
9. Die Thronfolgeordnung im Sachsen- 
Meiningischen Spezialhaus richtet sich vermöge der 
Primogenitur-Konstitution vom 12. März 1802 ® nach 
den Grundsätzen der Erstgeburt und Linealordnung 
nach dem Alter der Linie (Art. 3 Abs. 2 der Verf.). 
Es folgt also der erstgeborene Prinz, und wenn 
dieser vor dem Erbfall gestorben ist, sein erst- 
geborener Abkömmling usw.; in Ermangelung von 
Abkömmlingen des letzten Inhabers der Regierung 
kommt der Erstgeborene der dem letzten Inhaber 
nächsten Linie? an die Reihe; unter mehreren 
gleich nahen Linien schließt die ältere Linie die 
Jüngere aus; erst wenn der gesamte Mannesstamm 
jener nächsten Linie weggefallen ist, kommt die 
folgende Linie an die Reihe. 
Im Falle des Erlöschens des Mannesstamms des 
Herzoglich Sachsen-Meiningischen Spezialhauses richtet 
sich die Staatserbfolge nach den Verträgen und Ob- 
servanzen (dem Herkommen) des Herzoglichen, Groß- 
herzoglichen und Königlich Sächsischen Gesamthauses 
(Art. 3 Abs. 2 der Verf.). 
3. Bei keinem Erbfall darf das Herzogtum geteilt 
werden (Art. 4 des G. vom 9. März 1896). 
  
Friedrich von Sachsen-Meiningen und der Prinzessin Adel- 
heid zur Lippe vgl. den Schiedsspruch des ’Reichsgerichts 
in dem Rechtsstreit über die Thronfolge im Fürstentum 
Lippe vom 25. Okt. 1905 (Leipzig, Verlag von Veit 
& Co. 1906). 
® Abgedruckt bei Schulze Die sächsischen Haus- 
gesetze 1881 S. 246. 
® Linie = Gesamtheit der Abkömmlinge eines Stamm- 
vaters. Die dem letzten Regierungsinhaber nächste Linie 
ist also diejenige, die den nächsten Stammvater mit ihm 
gemeinsam hat.
	        
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