10 Viertes Kapitel. Der Herzog.
des Herzogs abgeschlossener Ehe (Art. 1, 2 des die
Verf. ergänzenden G. vom 9. März 1896 G8. 23, 139).
9. Die Thronfolgeordnung im Sachsen-
Meiningischen Spezialhaus richtet sich vermöge der
Primogenitur-Konstitution vom 12. März 1802 ® nach
den Grundsätzen der Erstgeburt und Linealordnung
nach dem Alter der Linie (Art. 3 Abs. 2 der Verf.).
Es folgt also der erstgeborene Prinz, und wenn
dieser vor dem Erbfall gestorben ist, sein erst-
geborener Abkömmling usw.; in Ermangelung von
Abkömmlingen des letzten Inhabers der Regierung
kommt der Erstgeborene der dem letzten Inhaber
nächsten Linie? an die Reihe; unter mehreren
gleich nahen Linien schließt die ältere Linie die
Jüngere aus; erst wenn der gesamte Mannesstamm
jener nächsten Linie weggefallen ist, kommt die
folgende Linie an die Reihe.
Im Falle des Erlöschens des Mannesstamms des
Herzoglich Sachsen-Meiningischen Spezialhauses richtet
sich die Staatserbfolge nach den Verträgen und Ob-
servanzen (dem Herkommen) des Herzoglichen, Groß-
herzoglichen und Königlich Sächsischen Gesamthauses
(Art. 3 Abs. 2 der Verf.).
3. Bei keinem Erbfall darf das Herzogtum geteilt
werden (Art. 4 des G. vom 9. März 1896).
Friedrich von Sachsen-Meiningen und der Prinzessin Adel-
heid zur Lippe vgl. den Schiedsspruch des ’Reichsgerichts
in dem Rechtsstreit über die Thronfolge im Fürstentum
Lippe vom 25. Okt. 1905 (Leipzig, Verlag von Veit
& Co. 1906).
® Abgedruckt bei Schulze Die sächsischen Haus-
gesetze 1881 S. 246.
® Linie = Gesamtheit der Abkömmlinge eines Stamm-
vaters. Die dem letzten Regierungsinhaber nächste Linie
ist also diejenige, die den nächsten Stammvater mit ihm
gemeinsam hat.